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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

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für die Wahl

  • zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014,
  • zum Kreistag des Landkreises Saarlouis
  • zum Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach
  • zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Elm, Hülzweiler und Schwalbach am 25. Mai 2014

Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen für die Gemeinde Schwalbach wird in der Zeit vom 05. Mai bis 09. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr) im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, Zimmer 2.02, Wahlamt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 05. Mai bis zum 09. Mai (20. - 16. Tag vor der Wahl) und spätestens am 09. Mai 2014 bis 13.30 Uhr, bei der Gemeindebehörde/beim Gemeindewahlleiter im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, Zimmer 2.02, Wahlamt, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  3. Wer einen Wahlschein hat, kann
    1. durch Stimmabgabe an der
      1. Europawahl in einem beliebigen Wahlraum seines Landkreises,
      2. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches,
      3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirkes,
      4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches,
    2. oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.

5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 04. Mai 2014

    oder

    bei der Europawahl und/oder den Kommunalwahlen die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung/ § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 09. Mai 2014 versäumt hat,
  2. wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der    Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung oder § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
  3. wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde/des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wahlverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde/beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag, bis 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte zugleich

  1. für die EUROPAWAHL
     einen weißen Stimmzettel und einen blauen Stimmzettelumschlag,
  2. für die GEMEINDERATSWAHL
     einen gelben Stimmzettel,
  3. für die ORTSRATSWAHL
     einen orangefarbenen Stimmzettel,
  4. für die KREISTAGSWAHL
     einen grünen Stimmzettel,
  5. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter Nummer 2 bis 4 genannten Kommunalwahlen,
  6. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl und einen rosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen und
  7. je ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


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