Teilstationäre PflegeBei der teilstationären Pflege wird ein Teil der Pflege zu Hause erbracht, der andere von Fachleuten in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Tages-/Nachtpflegeeinrichtung. So werden pflegende Angehörige stundenweise entlastet. Einrichtungen der Nachtpflege sind jedoch noch relativ selten.
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt anteilig die Kosten für Aufwendungen der Pflege, Betreuung und wenn nötig auch für Leistungen zur medizinischen Behandlungspflege während der teilstationären Pflege. Die Höhe der Leistungen entspricht dem Betrag der Pflegesachleistung für den jeweiligen Pflegegrad. Teilstationäre Pflege kann zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung auf diese Leistungen erfolgt nicht.
KurzzeitpflegeFällt ein pflegender Angehöriger durch Urlaub, Krankheit oder Kur aus, kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege nutzen auch Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch für kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
Es empfiehlt sich, vor Organisation einer Kurzzeitpflege zunächst mit der Pflegekasse zu besprechen, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist und was genau finanziert wird.
Vollstationäre PflegeVollstationäre Pflegeeinrichtungen betreuen rund um die Uhr. Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag für die pflegerische Versorgung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.
Die Zuschusshöhe ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für Zusatzleistungen und für Investitionen werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen.
Eine ausführliche Beratung erteilen:
- die ausgesuchte Pflegeeinrichtung
- der Pflegestützpunkt Saarlouis, Tel: 06831 – 120 63 13