Bekanntmachung für die Kommunalwahlen (Kreistagswahl, Gemeinderatswahl und Ortsratswahlen) in der Gemeinde Schwalbach am 25. Mai 2014
Aufgrund des 37 Absatz 2 i.V.m. § 51 und § 58 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1835), geändert durch das Gesetz vom 15. Januar 2014 (Amtsbl. S. 10), mache ich hiermit bekannt, dass Wahlbriefe von den Absenderinnen und Absendern als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden können, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige
Leistungsentgelt übersteigt.
Schwalbach, 10. April 2014