Ortsratswahl

Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräte der Gemeinde Schwalbach am 09. Juni 2024

I.

Aufgrund der §§ 23, 51 und 57 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021 S. 190) in Verbindung mit §§ 18, 19, 63 und 69 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782)

fordere ich hiermit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf,

Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsräte am 09. Juni 2024 in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter in 66773 Schwalbach, Hauptstraße 92, Rathaus (Zimmer 2.09) einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Wahlgebiet für die Ortsratswahl ist der nach dem Kommunalselbstver- waltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk.

Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebiets- und Bereichslisten gegliedert.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt soviele Bewerberinnen und Bewerber (Gemeindebezirke Elm und Hülzweiler je 22, Gemeindebezirk Schwalbach 26) enthalten, wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den besonderen Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

  1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber,
  2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Ortsrat wählbar sind,
  3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
  4. die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
  5. die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit sowie über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung, in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat),
  6. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides Statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind.

II.

Nach § 71 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S 204) in Verbindung mit der Satzung über die Einteilung der Gemeinde Schwalbach in Gemeindebezirke vom 27.04.2018 beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsräte in den Gemeindebezirken Elm und Hülzweiler je 11 sowie Schwalbach 13.

III.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Gemeinderat nicht zugefallen sind, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; das sind für die Gemeinde Schwalbach für die Gemeindebezirke Elm und Hülzweiler je 33 und für den Gemeindebezirk Schwalbach 39 Wahlberechtigte.

Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe unterstützen, haben sich dazu bis spätestens zum 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich, in ein bei meiner Dienststelle im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 1. Etage, Zimmer 2.01, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung auf.

Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags, mittwochs und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie dienstags, von 8.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 8.30 – 13.30 Uhr) sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 09. März, 16. März, 23. März sowie am 30. März 2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr, und am 04. April 2024 bis 18.00 Uhr, möglich.

Das Unterstützungsverzeichnis kann auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift nach dem 04. April 2024 ist unwirksam.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Auflage eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 i.V. m § 51 KWG und § 17 i.V.m. § 63 KWO wird hingewiesen.

IV.

Die Mitglieder des Ortsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gemeiner Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. 

V.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig, sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr, schriftlich erklärt werden.

Schwalbach, 25.09.2023

Der Gemeindewahlleiter

Neumeyer

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