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Förderung der außerschulischen Jugendarbeit

Geltungsbereich

Leistungen nach diesen Richtlinien werden Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, Jugendverbänden und Initiativen gewährt, soweit diese im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Schwalbach tätig sind.

Grundsatz

Die Gemeinde Schwalbach gewährt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Zuschüsse für Maßnahmen, die geeignet sind, den jungen Menschen zu einer kritischen und verantwortungsbewussten Persönlichkeit in der Gesellschaft heranzubilden und ihm die Möglichkeit zu bieten, seine Anlagen und Fertigkeiten zu entfalten.

Die zu fördernden Maßnahmen sollen an deren Interessen anknüpfen und von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden (§§ 11, 12, 13 und 14 KJHG ).