Naturschutzbeauftragte

Berufung von Naturschutzbeauftragten

Gemäß § 38 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) vom 05.04.2006 (Amtsblatt S. 726) wurden am 12.01.2023 von Bürgermeister Hans-Joachim Neumeyer als Naturschutzbeauftragte für die Gemeinde Schwalbach berufen:

  • Gemeindebezirk Elm

    Frau Karin Leinenbach, 06834-952530

  • Gemeindebezirk Hülzweiler

    Herr Karl-Heinz Klein, 06831-7688137 oder 0151-55556456

  • Gemeindebezirk Schwalbach

    Herr Stefan Schorr, 0178-2831694

Die Aufgaben und Rechte der Naturschutzbeauftragte sind im § 38 SNG geregelt:

Auszug aus dem Saarländischen Naturschutzgesetz vom 22.06.2006
§ 38 Örtliche Naturschutzbeauftragte

(1) Die unteren Naturschutzbehörden berufen auf Vorschlag der Gemeinden fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter oder eine Naturschutzbeauftragte berufen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782). Bedienstete der vorschlagenden Gemeinde können nicht berufen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Berufung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Berufung ist bei anhaltender Untätigkeit des örtlichen Naturschutzbeauftragten zu widerrufen.

(2) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die Gemeinde fachlich weisungsfrei in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie sind bei Planungen und Maßnahmen, die den Naturschutz betreffen, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde anzuhören. Sie nehmen ferner die Aufgaben gemäß § 46 Abs. 2 wahr und haben die Befugnisse gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3.

(3) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der unteren Naturschutzbehörde. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen. Das Land ersetzt den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung.

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Kontakt

  • Adresse:
    Hauptstraße 92
    66773 Schwalbach
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