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Berechnung der  Abwassergebühr für das Jahr 2022: Neufestsetzung/Absenkung der Gebühren für 2023 und 2024

Die Gemeinde Schwalbach hat zum 01.01.2022 die gesplittete Abwassergebühr eingeführt.

Bei der gesplitteten Abwassergebühr wird für die Berechnung der Schmutzwassergebühr der Frischwasserverbrauch zugrunde gelegt und für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Größe der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen, über die Niederschlagswasser (direkt oder indirekt) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Mitte Januar 2023 wurden die Jahresrechnungen 2022 der Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach GmbH an die Grundstückseigentümer versendet. Diese Rechnungen beinhalten auch den jeweiligen Gebührenbescheid für die Abwassergebühren der Gemeinde Schwalbach.

Nach dem alten Abrechnungssystem, das bis 31.12.2021 galt, betrug die Abwassergebühr 4,55 €/ m³. Die Gebühr wurde ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch berechnet.

Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ab 01.01.2022 beträgt

  1. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch 3,67 €/m³
  2. Die Niederschlagwassergebühr nach der versiegelten Fläche 0,55 €/m²

Unter dem Oberbegriff -Abwasser- können die Grundstückseigentümer bei der Jahresrechnung der Gas- und Wasserwerke in der Zeile „Niederschlagswassergebühr“ die gebührenrelevante Fläche ihres Grundstücks* entnehmen.

*Diese Fläche wurde dem an die Eigentümer gesendeten und  ggfls korrigiert zurückgegebenen Erhebungsbogen entnommen. Dabei wurden die von gemachten Angaben unverändert übernommen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 die Gebühren für die Jahre 2023 und 2024 aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation neu festgesetzt:

Schmutzwassergebühr neu 3,53 €/m³ (bisher 3,67 €/m³)                                                    

Niederschlagswassergebühr neu 0,52€/m² (bisher 0,55 €/m²)

Bei Fragen zur gesplitteten Abwassergebühr stehen Ihnen die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 06834/571 283 zur Verfügung.

Ermittlung der versiegelten Flächen

Wieviel Sie zukünftig für Niederschlagswasser zahlen, hängt davon ab, wieviel versiegelte Fläche sich auf Ihrem Grundstück befindet und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Ermittelt werden alle Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich Dachüber-stände und Vorbauten, Garagen, Nebengebäude, Flächen überdachter Terrassen, Freisitze o.ä., Flä-chen mit komplett oder teilweise wasserundurchlässigem Belag (Wege, Hofflächen), sonstige entwäs-serte Flächen. Bei der Ermittlung der Größe der Dachfläche ist die überdachte Grundfläche gebührenrelevant und nicht die Größe der Dachschräge.

Erläuterung der Versiegelungsgrade

Die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Niederschlagswassers hängt von der Oberflächenbefestigung der bebauten/befestigten Fläche ab. Die Art der Befestigung/Versiegelung wird in Form von Versiegelungsgraden bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Es wird zwischen 3 Versiegelungsgraden unterschieden:

a) vollversiegelt - wasserundurchlässige Versiegelung

Zu den undurchlässigen Flächen zählen Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von bis zu 25% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 100 % angesetzt.z.B. Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Natur- und Betonpflaster, Plattenbeläge, Flach-und Schräg-däche

b) teilversiegelt - teilweise wasserdurchlässige Versiegelung

Zu den teilversiegelten Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung zwischen 25% und 75% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 50 % angesetzt. z.B. Pflasterflächen mit einem Anteil an offenen und wasserdurchlässigen Fugen von mind. 20%, Ra-sengittersteine, wasserdurchlässige Betonsteine (Versickerungsleistung von mehr als 270l /s*ha), was-sergebundene Decken (z.B. Schotter-, Splitt-, Kiesflächen), Ascheflächen (u.a. rote Erde), begrünte Dä-cher, Fugenpflaster Rasengittersteine Gründach mit Kanalanschluss c) schwachversiegelt - wasserdurchlässige Versiegelung Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75% des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0% angesetzt (sind zu 100% gebührenfrei). z.B. Schotterrasen, Rasen , Rollkies Rasen Schotterrasen

c) schwachversiegelt - wasserdurchlässige Versiegelung

Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75% des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0% angesetzt (sind zu 100% gebührenfrei). z.B. Schotterrasen, Rasen , Rollkies

Zisternen

Eine Zisterne ist ein Regenwasserspeicher, der ganzjährig genutzt wird, fest installiert und mit dem Boden verbunden ist. Regentonnen sind keine Zisternen.

Mit dem Einbau einer Zisterne, die über einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos-sen ist, kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne über ein Volumen von mindestens 1m³ verfügt und ausschließlich zur Gartenbewässerung dient. Pro m³ Stauraum erfolgt ein Abschlag von 10 m² der befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die Zisterne eingeleitet wird.

Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, bleiben bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt.

Die Vorteile der gesplitteten Abwassergebühr

Die gesplittete Abwassergebühr verteilt die Kosten gerechter.

Die Summe der vom Eigenbetrieb Abwasser eingenommenen Gebühren bleibt gleich.

Die gesplittete Abwassergebühr verteilt die Kosten verursachergerecht.

Die gesplittete Abwassergebühr bewahrt das natürliche Gleichgewicht. Von der neuen Gebührenregelung profitieren die Bürger, die viele Grünflächen haben, in denen das Niederschlagswasser versickern kann. Bei der Planung eines Neu- oder Umbaus empfiehlt es sich, anstatt des betonierten Hofs einen versickerungsfähigen Bodenbelag auszuwählen oder den Parkplatz weniger großzügig anzulegen. Langfristig trägt die gesplittete Abwassergebühr also dazu bei, der immer stärkeren Versiegelung in unseren Städten und Gemeinden entgegenzuwirken und mehr Wasser in seinem natürlichen Kreislauf zu lassen. Damit schützen wir uns auch besser vor Überschwemmungen und vermeiden, dass der Grundwasserspiegel weiter absinkt.

Die gesplittete Abwassergebühr hilft, Ressourcen zu sparen.

Sie gibt Anreize, das Niederschlagswasser im natürlichen Kreislauf zu lassen. Sie unterstützt also alldie, die das Niederschlagswasser dort lassen, wo es hingehört: im Boden – ob es nun direkt auf Frei-flächen versickert oder aus einer Zisterne als Gießwasser wieder in die Erde zurückgeführt wird.

Natürlich werden sich die Gebühren ändern – das bringt die Umverteilung mit sich.

Manch einer wird vielleicht zunächst mehr zahlen, andere wiederum werden ihre Kosten senken kön-nen. Wichtig ist, dass die neue Abwassergebühr Anreize bietet, umzudenken und Verhalten zu ändern: Denn, wer wenig in den Kanal einleitet, spart Geld.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Die Gemeinde Schwalbach ist aufgrund Rechtsprechung verpflichtet, die gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Aktuell wird eine einheitliche Gebühr für die Entsorgung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers und des von den Grundstücken in die Abwasseranlage gelangenden Nie-derschlagswasser erhoben. Die Höhe der Gebühr wird ausschließlich nach dem Verbrauch an Frisch-wasser ermittelt, d.h. Trinkwasser=Abwasser. Das vom Grundstück abfließende, der öffentlichen Ab-wasseranlage zugeleitete Niederschlagswasser findet keine besondere Berücksichtigung. Bei der gesplitteten Gebühr erfolgt die Aufteilung in einen Anteil Schmutz- und einen Anteil Nieder-schlagswassergebühr. Es erfolgt eine verursachergerechte Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation. Es wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr werden zukünftig die jährlichen Gesamtkosten der öffentllchen Abwasseranlage nicht mehr als einheitliche Gebühr erhoben, sondern aufgeteilt in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr.
Wann wird die Gebühr eingeführt?
Die gesplittete Abwassergebühr wird ab dem 01.01.2022 eingeführt.
Wie erhalte ich meinen Gebührenbescheid?
Sie erhalten Ihren Gebührenbescheid, wie bisher, von den Gas- und Wasserwerken Bous-Schwalbach am Anfang eines Jahres mit der Wasserrechnung, jedoch mit dem Unterschied, dass zukünftig zwei getrennte Gebühren aufgeführt sind.
Wie berechnet sich zukünftig die Abwassergebühr?
Zukünftig werden zwei getrennte Gebühren erhoben. Die Gesamtkosten für die öffentliche Abwasseranlage werden aufgeteilt in die Kosten für die Beseiti-gung des Schmutzwassers und die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Für die Berechnung der Schmutzwassergebühr (€/m³) wird wie bisher der Verbrauch an Frischwasser zugrunde gelegt und für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr (€/m²) die Größe der bebau-ten und befestigten (versiegelten) Flächen, über die Niederschlagswasser in die Abwasseranlage ge-langt. Flächen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, bleiben also unberücksichtigt. Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
Wie wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Um die Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu ermitteln, fand eine Befliegung des Gemeindegebietes mit der Aufnahme von hochauflösenden Luftbildern statt. Diese Bilder zeigen schon sehr genau, welche Flächen versiegelt sind und welche nicht, auch die Art der Versiegelung ist erkenn-bar. Es kann jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, ob die einzelnen Flächen tatsächlich einen An-schluss an den öffentlichen Abwasserkanal haben und ob Zisternen angeschlossen sind.Aus diesem Grund werden die Angaben mit den Grundstückseigentümern abgestimmt. Hierzu werden Erhebungsbögen verschickt. Die Erhebungsbögen sind nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschrei-ben und zurückzusenden. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.
Wie werde ich in das Projekt einbezogen?
Auf den Luftbildern kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer eine sche-matisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an der entsprechenden Stelle einKreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen. Weitere Details erhalten Sie in einem Merkblatt, das jedem Erhebungsbogen beigefügt wird. Der Erhebungsbogen ist dann mit diesen Angaben und der Unterschrift an die Gemeinde Schwalbach zurückzusenden. Bitte helfen Sie mit, indem Sie für eine zügige Rücksendung des Erhebungsbogens sorgen.
Besteht die Pflicht, den Erhebungsbogen auszufüllen?
Entsprechend der Abwassersatzung der Gemeinde Schwalbach besteht eine Auskunftspflicht, notwen-dige Angaben und Auskünfte zur Errechnung der Gebühren zu erteilen. Werden die Fragebögen nicht zurückgesandt, werden die von der Gemeinde aus den Luftbildern ermittelten bebauten und versiegelten Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr verwendet.
Werden meine Angaben überprüft?
Die Gemeinde Schwalbach behält sich vor und ist berechtigt, die gemachten Angaben vor Ort zu über-prüfen.
Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen unterschiedlichen Versiegelungsgraden bei den versiegelten Flächen unterschieden. Man unterscheidet zwischen:

a.) vollversiegelt
b.) teil- bzw. schwach versiegelt
c.) unversiegelt

a)vollversiegelt - wasserundurchlässige Versiegelung
Zu den undurchlässigen Flächen zählen Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von bis zu 25% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 100 % angesetzt.z.B. Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Natur- und Betonpflaster, Plattenbeläge, Flach-und Schräg-dächer

b) teilversiegelt - teilweise wasserdurchlässige
Versiegelung Zu den teilversiegelten Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung zwischen 25% und 75% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 50 % angesetzt. z.B. Pflasterflächen mit einem Anteil an offenen und wasserdurchlässigen Fugen von mind. 20%, Ra-sengittersteine, wasserdurchlässige Betonsteine (Versickerungsleistung von mehr als 270 l/s*ha), was-sergebundene Decken (Schotter-, Splitt- Kieswege), Ascheflächen (u.a. rote Erde), begrünte Dächer.

c) schwachversiegelt - wasserdurchlässige Versiegelung
Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75% des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0% angesetzt (sind zu 100% gebührenfrei). z.B. Schotterrasen, Rasen , Rollkies

Was bedeutet „Grad der Versiegelung“?
Der Grad der Versiegelung beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung her-angezogen wird, z.B. werden ein Ziegeldach und eine Asphaltfläche zu 100 % berücksichtigt, d.h. die Fläche geht vollständig in die Berechnung der befestigten Fläche ein. Ein begrüntes Dach oder ein Schotterparkplatz werden mit 50 % angesetzt, d.h. die befestigte Fläche reduziert sich um die Hälfte. So geht z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 50 m² in die Gebührenbe-rechnung ein.
Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den Kanal einleite?
Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ge-bührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Von einer direkten Einleitung spricht man, wenn Ihr Regenwasser z.B. von Dachflächen über eine Lei-tung oder über eine Entwässerungsrinne auf Ihrem Grundstück in die öffentliche Entwässerungsanlage geführt wird (leitungsgebunden). Bei einer indirekten Einleitung fließt Ihr Regenwasser über ihre Grundstückszufahrt auf die Straße unddort über die Straßenabläufe ins Kanalnetz.
Wann kreuze ich die Anschlussart „Öffentliche Entwässerungsanlage“ an?
Bitte kreuzen Sie „Öffentliche Entwässerungsanlage“ an, wenn ihr Regenwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt.
Wann kreuze ich die Anschlussart „nicht an öffentliche Entwässerungsanlage“ an?
Bitte kreuzen Sie „nicht an öffentliche Entwässerungsanlage“ an, wenn das Niederschlagswasser von befestigten Flächen vollständig auf dem Grundstück versickert oder das Regenwasser direkt in einen Bach abgeleitet wird.
Wie werden Dachflächen berechnet?
Bei Dachflächen wird bei der Flächenermittlung die Projektion auf eine horizontale Ebene zu Grunde gelegt. Die Dachneigung ist dabei ohne Bedeutung. Die relevante Dachfläche ist somit zu ermitteln aus: (Gebäudebreite + Dachüberstand) x (Gebäudelänge + Dachüberstand). Sollte nur von einem Teil des Daches das Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet werden (z.B.von einem Satteldach ist nur eine Hälfte über das Regenfallrohr an den Kanalhausanschluss ange-schlossen, von der anderen Hälfte wird das Regenwasser über das Regenfallrohr in den Garten zur Versickerung geleitet), dann bilden Sie zwei Teilflächen und tragen diese entsprechend im Erhebungs-bogen ein. Zu den Dachflächen gehören auch die Dachüberstände und Vordächer, Dachflächen von Balkonen, Terrassen und sonstigen Anbauten, Nebengebäude, Schuppen, Gartenhäuser, Carports etc., sofern sie an die Kanalisation angeschlossen sind.
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern?
Für die befestigten Grundstücksflächen lässt sich dies am besten bei ergiebigen und starken Regener-eignissen beobachten. Notfalls kann man mit Hilfe eines Wasserschlauches die Gefällerichtung durch das Ablaufen des Wassers und dadurch Versickerung oder Einleitung in den Kanal feststellen.
Was passiert mit übereinanderliegenden Flächen?
Es wird immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen. So wird zum Beispiel bei einer gepflasterten Hoffläche mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen wird dieses Flächenmaß bei der gepflasterten Hoffläche abgezogen, bzw. die Hoffläche nur bis zum Carport ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben.
Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein Regenwasserspeicher, der ganzjährig genutzt wird, fest installiert und mit dem Boden verbunden ist. Regentonnen sind keine Zisternen. Mit dem Einbau einer Zisterne, die über einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos-sen ist, kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne über ein Volumen von mindestens 1m³ verfügt und auschließlich zur Gartenbewässerung dient. Pro m³ Stauraum erfolgt ein Abschlag von 10 m² der befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die Zisterne eingeleitet wird.

Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, bleiben bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt.

Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Niederschlagswassergebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen allerdings die Regentonnen Kosten zu sparen, denn wird das Wasser zum Gießen ver-wendet, dann wird dadurch der Frischwasserverbrauch verringert.
Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Gar-ten abläuft und versickert?
Ist kein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorhanden, dann werden für die betroffenen Flä-chen keine Gebühren erhoben.
Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal im Trennsystem angeschlossen ist?
Der Regenwasserkanal im Trennsystem ist Teil der öffentlichen Abwasseranlage. Bei der gesplitteten Abwassergebühr ist das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-lagen entscheidend. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasseranlagen das Grund-stück angeschlossen ist.
Wie kann ich mich informieren oder Fragen stellen?

Im Bearbeitungszeitraum der Erhebungsbögen, vom 14. Juni 2021 bis zum 09. Juli 2021 können Sie sich telefonisch zu folgenden Zeiten unter der Telefonnummer 06834/571-200 beraten lassen:

Mo-Do: 8 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr
Fr: 8 - 12 Uhr

In diesem Zeitraum können Sie unter der o.a. Telefonnummer auch eine persönliche Beratung im Rat-haus vereinbaren, die innerhalb der regulären Öffnungszeiten des Rathauses terminiert werden kann. Weitere Auskünfte erhalten Sie per Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Einen beispielhaft ausgefüllten Erhebungsbogen finden Sie im Folgenden auf dieser Seite.

Wie kann ich die Niederschlagswassergebühr reduzieren?

Mit folgenden Maßnahmen können Sie Gebühren sparen:

  • Verwendung von Baustoffen mit einer erhöhten Versickerungsfähigkeit
  • Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen
  • Rückhaltung des Niederschlagswassers durch Zisternen
  • Direktes Ableiten des Niederschlagswassers in Gewässer
  • Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
  • Begrünte Dächer

Weitere Informationen zum Thema „Niederschlagswasser“ erhalten Sie beim Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz des Saarlandes unter folgendem Link: Informationen über Abwasser Niederschlagswasser
Wie kann ich die Schmutzwassergebühr reduzieren?
Versuchen Sie bewusst Ihren Frischwasserverbrauch zu minimieren, z.B. durch Maßnahmen wie Spar-duschköpfe, Wasserspartasten an der Toilettenspülung, Waschmaschinen mit wassersparsamen Programmen oder den Wasserhahn frühzeitig abdrehen. Bewässern Sie Ihren Garten mit Regenwasser aus einer Zisterne.
Muss die Gemeinde Schwalbach auch für die gemeindeeigenen Flächen (Straßen, Wege, Plätze) bezahlen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird?
Ja. Die Gemeinde wird entsprechend der angeschlossenen Flächen und Befestigungsarten mit ihren Straßenflächen und sonstigen öffentlichen Flächen an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt. Allerdings hat sich die Gemeinde bislang auch schon an den Kosten für öffentliche Straßenentwässe-rung beteiligt und zwar mit einem pauschalen Prozentsatz von 15 % der Gesamtkosten.
Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja. Nach der Überfliegung und Erfassung der Daten sind spätere und natürlich auch zukünftige Verän-derungen an den gebührenrelevanten Flächen unmittelbar nach der Veränderung mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Anzuzeigen sind Flächenver-siegelungen, Teilversiegelungen, Entsiegelung und Teilentsiegelung. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss der Gemeinde in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden. Die Änderungen werden im nächsten Veranlagungsjahr berücksichtigt.

Mustererhebungsbogen zur gesplitteten Abwassergebühr anhand des Beispiels der Gemeinde Schwalbach

Laden Sie sich unser Muster als PDF-Datei herunter.