Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Schwalbach vom 21. September 2023 wird das Wahlgebiet nach § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO) in drei Wahlbereiche eingeteilt:
Gemeindebezirk Elm
Gemeindebezirk Hülzweiler
Gemeindebezirk Schwalbach
Schwalbach, 25.09.2023
Der Gemeindewahlleiter
Neumeyer
Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021 S. 190) in Verbindung mit §§ 18 und 19 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782)
fordere ich hiermit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf,
Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter in 66773 Schwalbach, Hauptstraße 92, Rathaus, (Zimmer 2.09) einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben.
Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt soviele Bewerber (66) enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb soviele Bewerber (16) enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer oder mehreren Bereichslisten desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
II.
Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach besteht nach § 32 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S 204) aus 33 Mitgliedern. Es sind demnach 33 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.
III.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder. Das sind für die Gemeinde Schwalbach 99 Wahlberechtigte.
Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe unterstützen, haben sich dazu bis spätestens zum 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich, in ein bei meiner Dienststelle im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 1. Etage, Zimmer 2.01, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen.
Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April, 18.00 Uhr, zur Eintragung auf.
Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags, mittwochs und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie dienstags, von 8.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 8.30 – 13.30 Uhr) sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 09. März, 16. März, 23. März sowie 30. März 2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr, und am 04. April 2024 bis 18.00 Uhr, möglich.
Das Unterstützungsverzeichnis kann auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift nach dem 04. April 2024 ist unwirksam.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzung zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
IV.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gemeiner Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
V.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig, sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr, schriftlich erklärt werden.
Schwalbach, 25.09.2023
Der Gemeindewahlleiter
Neumeyer
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Zusätzlich hat das Bürgerbüro am 1. Samstag des Monats von 10-12 Uhr geöffnet