In der Gemeinde Schwalbach (17.800 Einwohner) ist die Stelle
der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (m/w/d)
zum 01. Juli 2024 neu zu besetzen.
Die Amtszeit beträgt gemäß § 31 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) zehn Jahre.
Der jetzige Amtsinhaber tritt in den Ruhestand.
Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 der Saarl. Kommunalbesoldungsverordnung nach B 2. Eine Höherstufung nach Besoldungsgruppe B 3 ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister durch Beschluss des Gemeinderates möglich. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach der Saarl. Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte und Behördenleiter gewährt. Sie beträgt zurzeit 230,-- €/Monat.
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Schwalbach am Sonntag, 09. Juni 2024 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Eine etwa notwendige Stichwahl findet am Sonntag, 23. Juni 2024 statt.
Neben der beamtenrechtlich notwendigen schriftlichen Bewerbung ist zur Teilnahme an der Wahl auch die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages als Einzelbewerberin oder als Einzelbewerber oder durch eine Partei bzw. Wählergruppe erforderlich. Der Gemeinde-wahlleiter wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen im amtlichen Bekanntmachungsblatt "Blickpunkt Schwalbach" der Gemeinde Schwalbach auffordern. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 04. April 2024 (66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, denen bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedürfen der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.
Der Unterstützung der Wahlvorschläge einer Partei bedarf es nicht, wenn dieser Partei bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag Sitze zugefallen sind.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lichtbild, Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Nachweis berufl. Werdegang) sind bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, unter dem Kennwort "Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" an den Gemeindewahlleiter der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, zu richten.
Weitere Auskünfte erteilt das Wahlamt (Tel.: 06834 / 571-116).
Informationspflicht gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):
Im Rahmen der Stellenbesetzung werden Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Privatadresse, private Telefon-Nr./Email, Lebenslauf, Zeugnisse, Zertifikate) erfasst und diese ausschließlich für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle innerhalb des Unternehmens verwendet und nur durch die hierzu befugten Personen an die für das konkrete Bewerbungsverfahren zuständigen innerbetrieblichen Stellen weitergeleitet.
Der Bürgermeister
In Vertretung
Die Erste Beigeordnete
Heinen
Aufgrund des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021 S. 190) gebe ich bekannt, dass die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalbach am 09. Juni 2024 und eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am 23. Juni 2024 stattfindet.
I.
Gemäß §§ 22, 23, 24 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021 S. 190) in Verbindung mit §§ 18, 19 und 104 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782)
fordere ich hiermit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelpersonen auf, Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalbach am 09. Juni 2024 in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 a bzw. Anlage 11 b zur KWO bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter in 66773 Schwalbach, Hauptstraße 92, Rathaus (Zimmer 2.09) einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Gemäß § 76 Abs. 1 KWG können Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben. § 22 Abs. 2, die §§ 23, 24, 24 a und 25 KWG gelten entsprechend.
Nach § 24 Abs. 6 KWG sollen in jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Gemäß § 76 Abs. 2 KWG können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen und vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
Nach § 104 KWO sind mit den Wahlvorschlägen in einfacher Ausfertigung einzureichen:
Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 24 KWG und § 19 und 104 KWO wird hingewiesen.
II.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder. Dies sind für die Gemeinde Schwalbach
99 Wahlberechtigte.
Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bedarf ebenfalls der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder, dies sind 99 Wahlberechtigte.
Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe oder einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers unterstützen, haben sich dazu bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 1. Etage, Zimmer 2.01, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen.
Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung auf.
Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags, mittwochs und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, sowie dienstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 8.30 - 13.30 Uhr) sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 09. März, 16. März, 23. März sowie am 30. März von 9.00 bis 12.00 Uhr, und am 04. April 2024 bis 18.00 Uhr, möglich.
Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift nach dem 04. April 2024 ist unwirksam.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Auflage eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
Wird bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, keine gültige Bewerbung eingereicht, findet die Wahl nicht statt und in diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
Schwalbach, 25. September 2023
Der Gemeindewahlleiter
Neumeyer
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Die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation ist über E-Mail nicht möglich. Bitte nutzen Sie hierzu unsere virtuelle Poststelle über eGo-Mail. Die entsprechenden Rahmenbedingungen finden Sie auf der Homepage https://www.buergerdienste-saar.de/zfinder-saar-web/legalnotes.
Zusätzlich hat das Bürgerbüro am 1. Samstag des Monats von 10-12 Uhr geöffnet