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Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze in der Gemeinde Schwalbach für die Jahre ab 2016

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz –KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 i.V.m. Art. 4 des Gesetzes Nr. 1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.2014 (Amtsbl. I S. 172), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsicht den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Aufgrund § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014, (Amtsblatt I 14 S. 172), sowie Gewerbesteuergesetz vom 01.12.1936 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I,S. 4167), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.11.2015 (BGBL. I S. 1834)und des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I , S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl.I.S.2794) ) wird auf Beschluss des Gemeinderates Schwalbach vom 30.06.2016 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Die Hebesätze für die Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A -> 340 v. H.

für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Grundsteuer B

für die übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke -> 440v. H.

Gewerbesteuer -> 440v. H.

nach dem Gewerbeertrag

§ 2

Gemäß § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden Kleinbeträge wie folgt festgesetzt:

zum 15. August
mit dem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt,

zum 15. Februar und 15. August
zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.


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