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Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der z. Zt. gültigen Fassung darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vorname, Familienname...