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Bekanntmachung über die Eintragung der Unterstützung für das zugelassene Volksbegehren

Die Unterstützungsfrist für das zugelassene Volksbegehren zur Begrenzung der Dispositions- und Überziehungskreditzinsen der saarländischen Sparkassen beginnt am Montag, den 9. März 2015, und endet am Montag, den 8. Juni 2015. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sowie die Unterstüt-zungsfrist wurden durch die Bekanntmachung der Landesregierung vom 6. Januar 2015 (Amtsbl. II S. 7) öffentlich bekannt gemacht. Jede/r Eintragungsberechtigte kann den Gesetzentwurf des Volks-begehrens im Eintragungsraum einsehen.
  1. Die Unterstützungsfrist für das zugelassene Volksbegehren zur Begrenzung der Dispositions- und Überziehungskreditzinsen der saarländischen Sparkassen beginnt am Montag, den 9. März 2015, und endet am Montag, den 8. Juni 2015. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sowie die Unterstützungsfrist wurden durch die Bekanntmachung der Landesregierung vom 6. Januar 2015 (Amtsbl. II S. 7) öffentlich bekannt gemacht. Jede/r Eintragungsberechtigte kann den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Eintragungsraum einsehen.
  2. Für die Dauer der Unterstützungsfrist werden zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung des Volksbegehrens Unterstützungsblätter im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.09, während folgender Eintragungszeiten bereitgehalten:

    1. Montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr und 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8:30 bis 13:30 Uhr.
      Der Eintragungsraum ist barrierefrei. 

  3. Zur Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens wird nur zugelassen, wer

    1.  in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen ist oder 

    2. einen Eintragungsschein hat und eintragungsberechtigt ist.
      Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.
      Vor der Eintragung prüft die Gemeinde die Eintragungsberechtigung.

  4. Eintragungsberechtigte können sich nur in dem/n Eintragungsraum/räumen der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind. Eintragungsberechtigte, die einen Eintragungsschein haben, können sich in einem beliebigen Eintragungsraum im Saarland eintragen. Sie können ihr Eintragungsrecht nur gegen Vorlage des Eintragungsscheins ausüben.

    Alle Eintragungsberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

  5. Jede/r Eintragungsberechtigte kann ihr/sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig. Es besteht keine Möglichkeit, die Unterstützung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
    Die Eintragung auf dem Unterstützungsblatt muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Wohnort sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift der/s Eintragungsberechtigten enthalten. Ein/e Eintragungsberechtigte/r, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen.

  6. Wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches).

Schwalbach, 03.02.2015


Der Gemeindewahlleiter


Neumeyer
Bürgermeister


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  • Adresse:
    Hauptstraße 92
    66773 Schwalbach
  • Tel.:
    06834 571-0
  • Fax:
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