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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Eintragungs-berechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen

  1. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis für das Volksbegehren zur Begrenzung der Dispositions- und Überziehungskreditzinsen der saarländischen Sparkassen der Gemeinde Schwalbach wird in der Frist vom Dienstag, dem 17. Februar 2015 bis Freitag, dem 20. Feb-ruar 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten von Dienstag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und 14 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8:30 bis 13:30 Uhr im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, 1. Oberge-schoss, Zimmer 2.09 für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. 
  1. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis für das Volksbegehren zur Begrenzung der Dispositions- und Überziehungskreditzinsen der saarländischen Sparkassen der Gemeinde Schwalbach wird in der Frist vom Dienstag, dem 17. Februar 2015 bis Freitag, dem 20. Feb-ruar 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten von Dienstag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und 14 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8:30 bis 13:30 Uhr im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, 1. Oberge-schoss, Zimmer 2.09 für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommenen Daten überprüfen. Sofern Ein-tragungsberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommenen Personen überprüfen wollen, ha-ben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Meldegesetzes vor-handen ist. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Zur Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens wird nur zugelassen, wer 
    1. in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen ist oder 
    2. einen Eintragungsschein hat und eintragungsberechtigt ist.Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist. Vor der Eintragung prüft die Gemeinde die Ein-tragungsberechtigung.

  2. Wer das Eintragungsberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Frist vom Dienstag, dem 17. Februar 2015, bis Freitag, dem 20. Feb-ruar 2015, beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Die Eintragungsberechtigten erhalten keine individuelle Benachrichtigung über die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis und ihr Eintragungs-recht. Wer bei der Einsicht feststellt, dass er nicht in das Eintragungsberechtigtenver-zeichnis aufgenommen wurde, aber glaubt, eintragungsberechtigt zu sein, muss Ein-spruch gegen das Eintragungsberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Ge-fahr laufen will, dass er sein Eintragungsrecht nicht ausüben kann.

  4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann an dem Volksbegehren durch Eintra-gung in einem beliebigen Eintragungsraum im Saarland teilnehmen. Briefliche Eintragung ist nicht möglich. Die Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens ist nur in den von den Gemeinden bestimmten Eintragungsräumen zulässig (Art. 99 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Saarlandes, § 8 Absatz 2 Volks-abstimmungsgesetz).

  5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer 

  6. 5.1 in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen und eintra-gungsberechtigt ist; 5.2 nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen, aber ein-tragungsberechtigt ist und
    1. nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis entsprechend § 12 Absatz 7 der Landeswahlordnung (bis zum 16.2.2015) oder die Einspruchsfrist gegen das Ein-tragungsberechtigtenverzeichnis entsprechend § 13 Absatz 1 des Landtagswahlge-setzes (bis zum 20.2.2015) versäumt hat, 
    2.  dessen Eintragungsrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist ent-sprechend § 12 Absatz 7 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist entspre-chend § 13 Absatz 1 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 
    3. dessen Eintragungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Eintragungsberechtigtenver-zeichnis zur Kenntnis des Bürgermeisters gelangt ist.
  7. Der Eintragungsschein kann bis zum Ablauf der Unterstützungsfrist im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.09, schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Eintragungsberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  8. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Ablauf der Unterstützungsfrist ein neuer Eintra-gungsschein erteilt werden.

  9. Der Eintragungsschein kann auch durch die eintragungsberechtigte Person persön-lich abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausge-händigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Eintragungsberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Emp-fang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Schwalbach, 03.02.2015 

Der Gemeindewahlleiter 


Neumeyer Bürgermeister


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