Infozentrum Glasfaserausbau

Infozentrum

Glasfaserausbau

Willkommen im Infozentrum zum geplanten Glasfaserausbau in der Gemeinde Schwalbach

"Gemeinsam mit dem Unternehmen Deutsche Glasfaser hat die Gemeinde Schwalbach bereits im Mai 2021 einen Kooperationsvertrag unterzeichnet und damit eine wichtige Voraussetzung für den möglichen Glasfaserausbau geschaffen.

Deshalb freue ich mich –gemeinsam mit allen politischen Akteuren in unserer Gemeinde-, dass die Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser Interesse signalisiert hat, in unserer Gemeinde flächendeckend ein sog. FTTH-Glasfasernetz (FTTH = Fibre To The Home) aufzubauen, wie Sie es evtl. bereits aus anderen saarländischen Kommunen kennen dürften."

Bürgermeister Hans-Joachim Neumeyer

Auf dieser Seite werden Ihnen alle Informationen zum Thema Glasfaserausbau in der Gemeinde Schwalbach zur Verfügung gestellt.

Termine

- Derzeit sind keine Termine vorhanden -

- Infoveranstaltung 23.11.2023 -

"Internet-Empfang" für Schwalbach und Hülzweiler

Die Präsentation der Infoveranstaltung am 23.11.2023 im Haus für Kultur und Sport Hülzweiler finden Sie hier

- Aktuelle Ausbaustand -

Die aktuelle Pressemitteilung (07/23) der Deutschen Glasfaser zum Ausbau in Schwalbach finden Sie hier

Im ersten Schritt wurden Anfang Juni bereits die neuen Glasfaserhauptverteiler in Schwalbach errichtet. Sobald die Ausbauarbeiten beginnen können, werden die Leerrohre bis zu jedem Haus verlegt und zum Abschluss die Glasfaserkabel eingebracht.

„Die Weiterführung des Glasfaserausbaus bis in die Haushalte ist die logische Konsequenz aus dem stetig zunehmenden Bedarf an Bandbreite“, sagt Projektmanager FTTH Vertrieb Benjamin Nietsch. „Der jetzige Schritt sichert – auf Wunsch – jedem Kunden heute bereits eine Bandbreite von 1 Gigabit pro Sekunde. Zudem ist die Glasfaserleitung langfristig Terabit-fähig und damit zukunftssicher. Das heißt, liegt sie einmal im Haus, braucht es künftig keine weiteren Bauarbeiten mehr für noch schnellere Internetgeschwindigkeiten.“

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte aus dem verlinkten Schreiben beim Klick auf die Kachel "Info des Bürgermeisters".

Informationen & Dokumente

  • Info des Bürgermeisters

    Klicken Sie hier um zu der aktuellen Information von Bürgemeister Neumeyer bzgl. des Glasfaserausbaus in der Gemeinde Schwalbach zu gelangen.

  • Umsetzungsstand

    Klicken Sie hier um den aktuellen Umsetzungsstand einzusehen oder um einen Vertrag mit der Fa. Deutsche Glasfaser GmbH abzuschließen und einen Anschluss in Ihr Haus bzw. in Ihre Wohnung legen lassen.

  • Infobroschüre

    Klicken Sie hier, um die wichtigsten Informationen sowie eine Tarifübersicht der Deutschen Glasfaser zu erhalten.

Die 3 Schritte zum Glasfaseranschluss

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Windpark Hülzweiler

Windpark Hülzweiler

Aufruf zur Bewerbung um einen Nutzungsvertrag für die Entwicklung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf Waldflächen der Gemeinde Schwalbach/SaarWindpark „Nördlich der A8“

Die Gemeinde Schwalbach (Saar) beabsichtigt gemeindeeigene Waldflächen zur Entwicklung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zu vermarkten. Es ist beabsichtigt die entsprechenden Flächen im Bereich des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiets „Nördlich der A8“ mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ (folgend nur „Konzentrationszone“) an geeignete, erfahrene und leistungsfähige Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Das für die Nutzung in Frage kommende Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 40 ha, überwiegend Waldflächen, die Waldflächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Schwalbach. Das Gebiet erstreckt sich dabei auf einer Höhenlage von ca. 250-260 m üNN. Weitere Informationen (Flächennutzungsplan, Begründung des Flächennutzungsplans, einschl. Hintergrund zur Flächenauswahl, genaue Lage der Konzentrationszone, Flurkarte, Forstkarten) können unter folgendem Link abgerufen werden:

Unterlagen zum Windpark Hülzweiler

Bei diesem Aufruf handelt es sich mangels Anwendbarkeit der vergaberechtlichen gesetzlichen Regelungen bei der Nutzungsüberlassung gemeindeeigener Flächen nicht um ein Vergabeverfahren der Gemeinde Schwalbach. Es werden daher insoweit keine wechselseitigen Verpflichtungen begründet.

Der Aufruf verfolgt den Zweck, interessierte Unternehmen darüber zu informieren, dass sie sich mit geeigneten Angeboten zur Nutzung der beschriebenen Flächen um den Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit der Gemeinde Schwalbach bewerben können.

Im Zuge des Aufrufs wird gebeten, die Absicht zur Abgabe eines Angebotes verbindlich bis zum 22.08.2021 zu erklären. Die Erklärung erfolgt grundsätzlich formlos und in Textform an:

Per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Per Brief: Gemeinde Schwalbach, Hauptstr. 92, 66773 Schwalbach
Per Fax: 06834 571 111

unter Mitteilung mindestens einer E-Mailadresse über die ggf. weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Aufruf empfangen werden können. Jene Informationen werden zudem ebenfalls unter obiger Homepage veröffentlicht.

  • Frist für die Erklärung der Absicht zur Teilnahme am Aufruf

    22.08.2021
  • Frist für die Abgabe des verbindlichen Angebotes

    30.09.2021, 16:00 Uhr
  • Die Bindefrist endet am

    31.12.2021

Fragen zur Bekanntmachung oder dem Verfahren richten sie bitte in Textform per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zur Wahrung der Transparenz und Chancengleichheit weisen wir darauf hin, dass inhaltliche Fragen und deren Antworten auf obiger Projekt-Homepage veröffentlicht und an andere Teilnehmer am Aufruf kommuniziert werden können.

Planungsrechtliche Situation

Die zur Nutzungsüberlassung in Frage stehenden Flächen liegen in der gem. Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone „Nördlich der A8“. Der entsprechende sachliche Teilflächennutzungsplan wurde am 25.09.2020 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt (Az. 0BB11-589-16716) und am 20.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Einschränkende Vorgaben der Landes- oder Regionalplanung bestehen nicht.

Auswahlverfahren

Die Auswahl des erfolgreichen Teilnehmers erfolgt grundsätzlich nach dem wirtschaftlichsten Angebot in einem zweitstufigen Verfahren:

Zunächst werden die eingehenden Angebote ausschließlich hinsichtlich der finanziellen Beteiligungskomponenten für die Gemeinde analysiert und bewertet.

Die (finanzielle Vor-)Bewertung erfolgt dabei auf Anlagenebene auf Basis des einzelnen WEA-Ertrages im Kontext des Aufstellungskonzeptes, nicht zuletzt auch, um eine ausgewogene Bewertung der wirtschaftlichen Gesamtheit der Konzepte zu ermöglichen.

Die acht finanziell überzeugendsten Angebote werden danach in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer zweiten Bewertungsrunde bewertet.

Die zweite Bewertungsrunde besteht neben der Bewertung der schriftlichen Angebote aus einer Präsentationsrunde, in der die Teilnehmer vor dem Auswahlgremium der Gemeinde ihr Gesamtkonzept präsentieren und Fragen sowie Anregungen seitens der Gemeinde möglich sind.

Grafik Auswahlverfahren Windkraft

Wertungsmaßstab

Die Auswahl des gesamtwirtschaftlichsten Angebotes erfolgt nach folgendem Wertungsmaßstab:

Jedes Angebot wird - bei Erreichen der zweiten Bewertungsstufe - hinsichtlich der nachfolgenden vier Kategorien bewertet und mit den jeweils anderen Angeboten in Relation gesetzt. Dabei werden je Kategorie Wertungspunkte von 1 bis 10 vergeben.

Die jeweiligen Punkte der einzelnen Kategorien werden mit dem entsprechenden Gewicht multipliziert um eine Gesamtpunktzahl zu erreichen. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl ist das gesamtwirtschaftlichste Angebot.

Die Verteilung der Gewichte lautet wie folgt:

Kategorie Anteil an der Gesamtwertung
K1 finanzielle Beteiligung der Gemeinde 40 %
K2 Aufstellungskonzept 45%
K3 Konzept für Ausgleich Waldbewirtschaftung / Jagdpacht 5%
K4 Beteiligungsmodell für Bürger 10%
Gesamtnote =

(Note_K1 x Anteil_K1) + (Note_K2 x Anteil_K2) + (Note_K3 x Anteil_K3) +(Note_K4 x Anteil_K4)

Anforderungen an das Angebot

Das Angebot ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 30.09.2021, 16:00 Uhr, schriftlich zu richten an:

Gemeinde Schwalbach, Hauptstr. 92, 66773 Schwalbach

Das Angebot ist unter Verwendung der unterschriebenen Eigenerklärung (B1) in doppelten Umschlag und unterschrieben zuzustellen oder der Gemeinde zu übergeben. Der innere Umschlag, der die Angebotsunterlagen enthält muss verschlossen und wie folgt beschriftet sein:

"Angebot Nutzungsvertrag „nördlich der A8“ – nicht öffnen“

Angestrebte Laufzeit des Nutzungsvertrages

Die angestrebte Laufzeit des Nutzungsvertrages richtet sich nach der zu erwartenden Nutzungsdauer von Windenergieanlagen, welche nach Ansicht der Gemeinde derzeit einen Zeitraum von 25 Jahre nach Inbetriebnahme umfasst. Die einmalige Verlängerung der Laufzeit des Nutzungsvertrages um 5 Jahre ist möglich.

Anforderungen an die Eignung

Teilnehmer müssen mindestens folgende Eignungskriterien erfüllen:
  • Erklärung der generellen Eignung, sowie
  • Erfahrung in der Projektierung und Errichtung von Windkraftanlagen; Nachweis von mindestens 3 erfolgreich realisierten, artähnlichen Projekten.
Die Erklärung der Eignung erfolgt über die Abgabe der verfügbaren Eigenerklärungen (Anlage B1) unter folgedem Link:

Unterlagen zum Windpark Hülzweiler

Zu den einzelnen Wertungskategorien:

finanzielle Beteiligung der Gemeinde
Maßgeblich für die Bewertung der finanziellen Beteiligung sind insbesondere:
  • angemessene Beteiligung am Nettostromertrag in Form von garantierten Mindestentgelten sowie einer Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Windenergieanlagen, bspw. durch eine prozentuale Beteiligung sowie
  • Vergütung von Nebenleistungen wie bspw. Reservierungsentgelt, Einmalzahlungen nach Baureife.

Darüber hinaus wird im Rahmen der Bewertung der finanziellen Beteiligung der Gemeinde der Bewertungsstufe 2 auch die Transparenz, Belastbarkeit und der Aufwand der Nachvollziehbarkeit einer möglichen variablen Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bewertet. Dabei werden solche Modelle bevorzugt, die eine möglichst einfache laufende Überprüfung ermöglichen, bspw. indem sie ausschließlich an einen Bescheid des Netzbetreibers anknüpfen.

Den Teilnehmern steht es frei, ergänzende Vorschläge einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde zu unterbreiten.

Hinweise:

Angebote oder Angebotsteile, bei denen die Höhe einer Zahlung von einem ungewissen Ereignis in der Zukunft abhängen - wie bspw. dem Ausgang der Teilnahme an einer Auktion der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen“ oder auch wetterabhängigem Ertrag - werden im Rahmen der Bewertung der finanziellen Beteiligung konservativ angesetzt. Konservativ meint konkret, dass ein Ansatz mit dem Wert erfolgt, der anhand der zum Zeitpunkt der Bewertung verfügbaren Informationen mit hinreichender Sicherheit mindestens erreicht werden wird.

Zur Prüfung der Angebote können nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnungen /-prognosen vorgelegt werden.

Beteiligungsmodelle oder -anteile im Rahmen des Angebots, die über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde als Eigentümer der zur Nutzung überlassenen Flächen hinausgehen, wie bspw. gesellschaftsrechtliche (Beteiligungs-)Modelle, sind aus Sicht der Gemeinde kommunalwirtschaftsrechtlich zweifelhaft, (auch) daher nicht gewünscht und werden im Rahmen der Angebotswertung mit 0 € bewertet.

Aufstellungskonzept

Maßgeblich für die Bewertung des Aufstellungskonzepts sind aus Sicht der Gemeinde vor allem folgende Punkte:

  • Allgemeines Parklayout und Parkwirkungsgrad
  • Abstand zur Wohnbebauung
  • Inanspruchnahme / Umwandlung von Flächen
    • Dauerhaft, nicht nur für Anlagen selbst sondern auch bspw. auch Zuwegungen
    • Temporär zum Zwecke der Errichtung der Anlage
    • Nutzung vorhandener Schneisen, Lagerflächen etc.
    • Darstellung auch des Einflusses auf die Waldfunktionenkartierung
  • Konzept für Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindegebiet, bevorzugt im Ortsteil Hülzweiler

Die Gemeinde hält die Umsetzung eines Windparks in der Konzentrationszone trotz ihrer Darstellung im Flächennutzungsplan für städtebaulich sensibel, so dass nach den gemeindlichen Vorstellungen nicht ausschließlich die Ertragsmaximierung angestrebt wird, sondern Aufstellkonzepte für Windparks auch den Ausgleich mit relevanten öffentlichen Belangen abbilden sollen (bspw. großer Abstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung zur Reduzierung von Einwirkungen und zur Schaffung von Akzeptanz; Parklayout muss nicht notwendig die maximal mögliche Anzahl der zu errichtenden Windenergieanlagen vorsehen).

Die Waldflächen sind Bestandteil der durch die örtliche Jagdgenossenschaft verpachteten Jagdflächen. Hinsichtlich der Waldbewirtschaftung besteht eine Dienstleistungskonzession.

Aus Sicht der Gemeinde sind solche Konzepte am wirtschaftlichsten, die die Gemeinde von Ansprüchen und Aufwänden die aus den bestehenden Vereinbarungen der Jagd und Waldbewirtschaftung möglichst freistellen.

Dies kann auch erfolgen, indem sich der Teilnehmer mit der Jagdgenossenschaft über einen Ausgleich ins Benehmen setzen will und/oder ein möglichst transparentes und faires Verfahren für die Einschränkungen der Waldbewirtschaftung präsentiert.

Beteiligungsmöglichkeiten für Bürger

Zur Steigerung der Akzeptanz innerhalb der Gemeinde sowie der unmittelbaren Beteiligung der Einwohner der Gemeinde Schwalbach sind Konzepte für die Beteiligung von Bürgern willkommen.

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Informationen zur Hundesteuer

Informationen zur Hundesteuer

Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Schwalbach in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung.

Wofür zahle ich Hundesteuer?

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die Bürgerinnen und Bürger eine Gegenleistung von der Gemeinde erhalten, weden die Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben.

So berechtigt die Zahlung der Hundesteuer auch nicht zur Verschmutzung öffentlicher Straßen und Plätze. Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dar. Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.


Ansprechpartner für Steuerfragen

Frau Wernet

06834 571-177

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Herr Paulus

06834 571-170

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Wer ist steuerpflichtig und wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?

Steuerpflichtig ist jeder, der in der Gemeinde Schwalbach einen über 3 Monate alten Hund hält. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, innerhalb dessen der Hund angeschafft wird, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund 3 Monate alt wird; sie endet mit dem Ablauf des Monats, innerhalb dessen der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalter wegzieht.

Wann ist der Hund an- bzw. abzumelden?

Der Hund ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeindeverwaltung- Steueramt- anzumelden. Hunde, die abgeschafft, abhanden gekommen oder verstorben sind, müssen spätestens innerhalb eines Monats beim Steueramt abgemeldet werden.

Wie hoch ist die Hundesteuer jährlich?

Die Hundesteuer beträgt:

Gibt es Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen?

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist in den §§ 6 und 7 der Hundesteuersatzung geregelt. Sie gilt vor allem für die Diensthunde (Poizei-, Zoll-, und Jagdhunde) und Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe von bedürftigen Personen unentbehrlich sind (z.B. Blindenhunde)

Für Hunde, die nachweislich aus saarländischen Tierheimen oder ähnlichen saarländischen Tierschutzeinrichtungen stammen, wird eine Steuerbefreiung von sechs Monaten gewährt.

Wie wird die Steuer festgesetzt ? Wann bekomme ich eine Hundesteuermarke?

Der Hundehalter/die Hundehalterin erhält einen Steuerbescheid, aus dem hervorgeht, wie viel und wann er/sie zu zahlen hat. Mit dem Steuerbescheid wird erstmalig auch ab dem Jahr 2012 eine Hundesteuermarke ausgegeben.

Diese Hundesteuermarke gilt bis zur Abmeldung des Hundes. Der Hundehalter/ Die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/ der Hundehalterin aufhalten, ist die Steuermarke gut sichtbar am Halsband oder am Geschirr zu befestigen.

Bei einem Verlust der Hundesteuermarke ist eine neue Steuernarke zu beantragen. Für die Ersatzmarke wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Schwalbach zurückzugeben.

Sofern Sie weitere Fragen zur Hundesteuer haben, wenden Sie sich gerne an die angegebenen Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung.

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Gesplittete Abwassergebühr

Berechnung der  Abwassergebühr für das Jahr 2022: Neufestsetzung/Absenkung der Gebühren für 2023 und 2024

Die Gemeinde Schwalbach hat zum 01.01.2022 die gesplittete Abwassergebühr eingeführt.

Bei der gesplitteten Abwassergebühr wird für die Berechnung der Schmutzwassergebühr der Frischwasserverbrauch zugrunde gelegt und für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Größe der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen, über die Niederschlagswasser (direkt oder indirekt) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Mitte Januar 2023 wurden die Jahresrechnungen 2022 der Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach GmbH an die Grundstückseigentümer versendet. Diese Rechnungen beinhalten auch den jeweiligen Gebührenbescheid für die Abwassergebühren der Gemeinde Schwalbach.

Nach dem alten Abrechnungssystem, das bis 31.12.2021 galt, betrug die Abwassergebühr 4,55 €/ m³. Die Gebühr wurde ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch berechnet.

Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ab 01.01.2022 beträgt

  1. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch 3,67 €/m³
  2. Die Niederschlagwassergebühr nach der versiegelten Fläche 0,55 €/m²

Unter dem Oberbegriff -Abwasser- können die Grundstückseigentümer bei der Jahresrechnung der Gas- und Wasserwerke in der Zeile „Niederschlagswassergebühr“ die gebührenrelevante Fläche ihres Grundstücks* entnehmen.

*Diese Fläche wurde dem an die Eigentümer gesendeten und  ggfls korrigiert zurückgegebenen Erhebungsbogen entnommen. Dabei wurden die von gemachten Angaben unverändert übernommen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 die Gebühren für die Jahre 2023 und 2024 aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation neu festgesetzt:

Schmutzwassergebühr neu 3,53 €/m³ (bisher 3,67 €/m³)                                                    

Niederschlagswassergebühr neu 0,52€/m² (bisher 0,55 €/m²)

Bei Fragen zur gesplitteten Abwassergebühr stehen Ihnen die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 06834/571 283 zur Verfügung.

Ermittlung der versiegelten Flächen

Wieviel Sie zukünftig für Niederschlagswasser zahlen, hängt davon ab, wieviel versiegelte Fläche sich auf Ihrem Grundstück befindet und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Ermittelt werden alle Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich Dachüber-stände und Vorbauten, Garagen, Nebengebäude, Flächen überdachter Terrassen, Freisitze o.ä., Flä-chen mit komplett oder teilweise wasserundurchlässigem Belag (Wege, Hofflächen), sonstige entwäs-serte Flächen. Bei der Ermittlung der Größe der Dachfläche ist die überdachte Grundfläche gebührenrelevant und nicht die Größe der Dachschräge.

Erläuterung der Versiegelungsgrade

Die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Niederschlagswassers hängt von der Oberflächenbefestigung der bebauten/befestigten Fläche ab. Die Art der Befestigung/Versiegelung wird in Form von Versiegelungsgraden bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Es wird zwischen 3 Versiegelungsgraden unterschieden:

a) vollversiegelt - wasserundurchlässige Versiegelung

Zu den undurchlässigen Flächen zählen Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von bis zu 25% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 100 % angesetzt.z.B. Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Natur- und Betonpflaster, Plattenbeläge, Flach-und Schräg-däche

b) teilversiegelt - teilweise wasserdurchlässige Versiegelung

Zu den teilversiegelten Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung zwischen 25% und 75% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 50 % angesetzt. z.B. Pflasterflächen mit einem Anteil an offenen und wasserdurchlässigen Fugen von mind. 20%, Ra-sengittersteine, wasserdurchlässige Betonsteine (Versickerungsleistung von mehr als 270l /s*ha), was-sergebundene Decken (z.B. Schotter-, Splitt-, Kiesflächen), Ascheflächen (u.a. rote Erde), begrünte Dä-cher, Fugenpflaster Rasengittersteine Gründach mit Kanalanschluss c) schwachversiegelt - wasserdurchlässige Versiegelung Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75% des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0% angesetzt (sind zu 100% gebührenfrei). z.B. Schotterrasen, Rasen , Rollkies Rasen Schotterrasen

c) schwachversiegelt - wasserdurchlässige Versiegelung

Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75% des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0% angesetzt (sind zu 100% gebührenfrei). z.B. Schotterrasen, Rasen , Rollkies

Zisternen

Eine Zisterne ist ein Regenwasserspeicher, der ganzjährig genutzt wird, fest installiert und mit dem Boden verbunden ist. Regentonnen sind keine Zisternen.

Mit dem Einbau einer Zisterne, die über einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos-sen ist, kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne über ein Volumen von mindestens 1m³ verfügt und ausschließlich zur Gartenbewässerung dient. Pro m³ Stauraum erfolgt ein Abschlag von 10 m² der befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die Zisterne eingeleitet wird.

Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, bleiben bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt.

Die Vorteile der gesplitteten Abwassergebühr

Die gesplittete Abwassergebühr verteilt die Kosten gerechter.

Die Summe der vom Eigenbetrieb Abwasser eingenommenen Gebühren bleibt gleich.

Die gesplittete Abwassergebühr verteilt die Kosten verursachergerecht.

Die gesplittete Abwassergebühr bewahrt das natürliche Gleichgewicht. Von der neuen Gebührenregelung profitieren die Bürger, die viele Grünflächen haben, in denen das Niederschlagswasser versickern kann. Bei der Planung eines Neu- oder Umbaus empfiehlt es sich, anstatt des betonierten Hofs einen versickerungsfähigen Bodenbelag auszuwählen oder den Parkplatz weniger großzügig anzulegen. Langfristig trägt die gesplittete Abwassergebühr also dazu bei, der immer stärkeren Versiegelung in unseren Städten und Gemeinden entgegenzuwirken und mehr Wasser in seinem natürlichen Kreislauf zu lassen. Damit schützen wir uns auch besser vor Überschwemmungen und vermeiden, dass der Grundwasserspiegel weiter absinkt.

Die gesplittete Abwassergebühr hilft, Ressourcen zu sparen.

Sie gibt Anreize, das Niederschlagswasser im natürlichen Kreislauf zu lassen. Sie unterstützt also alldie, die das Niederschlagswasser dort lassen, wo es hingehört: im Boden – ob es nun direkt auf Frei-flächen versickert oder aus einer Zisterne als Gießwasser wieder in die Erde zurückgeführt wird.

Natürlich werden sich die Gebühren ändern – das bringt die Umverteilung mit sich.

Manch einer wird vielleicht zunächst mehr zahlen, andere wiederum werden ihre Kosten senken kön-nen. Wichtig ist, dass die neue Abwassergebühr Anreize bietet, umzudenken und Verhalten zu ändern: Denn, wer wenig in den Kanal einleitet, spart Geld.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

    Die Gemeinde Schwalbach ist aufgrund Rechtsprechung verpflichtet, die gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Aktuell wird eine einheitliche Gebühr für die Entsorgung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers und des von den Grundstücken in die Abwasseranlage gelangenden Nie-derschlagswasser erhoben. Die Höhe der Gebühr wird ausschließlich nach dem Verbrauch an Frisch-wasser ermittelt, d.h. Trinkwasser=Abwasser. Das vom Grundstück abfließende, der öffentlichen Ab-wasseranlage zugeleitete Niederschlagswasser findet keine besondere Berücksichtigung. Bei der gesplitteten Gebühr erfolgt die Aufteilung in einen Anteil Schmutz- und einen Anteil Nieder-schlagswassergebühr. Es erfolgt eine verursachergerechte Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation. Es wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr werden zukünftig die jährlichen Gesamtkosten der öffentllchen Abwasseranlage nicht mehr als einheitliche Gebühr erhoben, sondern aufgeteilt in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr.
  • Wann wird die Gebühr eingeführt?

    Die gesplittete Abwassergebühr wird ab dem 01.01.2022 eingeführt.
  • Wie erhalte ich meinen Gebührenbescheid?

    Sie erhalten Ihren Gebührenbescheid, wie bisher, von den Gas- und Wasserwerken Bous-Schwalbach am Anfang eines Jahres mit der Wasserrechnung, jedoch mit dem Unterschied, dass zukünftig zwei getrennte Gebühren aufgeführt sind.
  • Wie berechnet sich zukünftig die Abwassergebühr?

    Zukünftig werden zwei getrennte Gebühren erhoben. Die Gesamtkosten für die öffentliche Abwasseranlage werden aufgeteilt in die Kosten für die Beseiti-gung des Schmutzwassers und die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Für die Berechnung der Schmutzwassergebühr (€/m³) wird wie bisher der Verbrauch an Frischwasser zugrunde gelegt und für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr (€/m²) die Größe der bebau-ten und befestigten (versiegelten) Flächen, über die Niederschlagswasser in die Abwasseranlage ge-langt. Flächen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, bleiben also unberücksichtigt. Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
  • Wie wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

    Um die Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu ermitteln, fand eine Befliegung des Gemeindegebietes mit der Aufnahme von hochauflösenden Luftbildern statt. Diese Bilder zeigen schon sehr genau, welche Flächen versiegelt sind und welche nicht, auch die Art der Versiegelung ist erkenn-bar. Es kann jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, ob die einzelnen Flächen tatsächlich einen An-schluss an den öffentlichen Abwasserkanal haben und ob Zisternen angeschlossen sind.Aus diesem Grund werden die Angaben mit den Grundstückseigentümern abgestimmt. Hierzu werden Erhebungsbögen verschickt. Die Erhebungsbögen sind nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschrei-ben und zurückzusenden. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.
  • Wie werde ich in das Projekt einbezogen?

    Auf den Luftbildern kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer eine sche-matisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an der entsprechenden Stelle einKreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen. Weitere Details erhalten Sie in einem Merkblatt, das jedem Erhebungsbogen beigefügt wird. Der Erhebungsbogen ist dann mit diesen Angaben und der Unterschrift an die Gemeinde Schwalbach zurückzusenden. Bitte helfen Sie mit, indem Sie für eine zügige Rücksendung des Erhebungsbogens sorgen.
  • Besteht die Pflicht, den Erhebungsbogen auszufüllen?

    Entsprechend der Abwassersatzung der Gemeinde Schwalbach besteht eine Auskunftspflicht, notwen-dige Angaben und Auskünfte zur Errechnung der Gebühren zu erteilen. Werden die Fragebögen nicht zurückgesandt, werden die von der Gemeinde aus den Luftbildern ermittelten bebauten und versiegelten Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr verwendet.
  • Werden meine Angaben überprüft?

    Die Gemeinde Schwalbach behält sich vor und ist berechtigt, die gemachten Angaben vor Ort zu über-prüfen.
  • Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

    Es wird zwischen unterschiedlichen Versiegelungsgraden bei den versiegelten Flächen unterschieden. Man unterscheidet zwischen:

    a.) vollversiegelt
    b.) teil- bzw. schwach versiegelt
    c.) unversiegelt

    a)vollversiegelt - wasserundurchlässige Versiegelung
    Zu den undurchlässigen Flächen zählen Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von bis zu 25% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 100 % angesetzt.z.B. Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Natur- und Betonpflaster, Plattenbeläge, Flach-und Schräg-dächer

    b) teilversiegelt - teilweise wasserdurchlässige
    Versiegelung Zu den teilversiegelten Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung zwischen 25% und 75% des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 50 % angesetzt. z.B. Pflasterflächen mit einem Anteil an offenen und wasserdurchlässigen Fugen von mind. 20%, Ra-sengittersteine, wasserdurchlässige Betonsteine (Versickerungsleistung von mehr als 270 l/s*ha), was-sergebundene Decken (Schotter-, Splitt- Kieswege), Ascheflächen (u.a. rote Erde), begrünte Dächer.

    c) schwachversiegelt - wasserdurchlässige Versiegelung
    Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75% des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0% angesetzt (sind zu 100% gebührenfrei). z.B. Schotterrasen, Rasen , Rollkies

  • Was bedeutet „Grad der Versiegelung“?

    Der Grad der Versiegelung beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung her-angezogen wird, z.B. werden ein Ziegeldach und eine Asphaltfläche zu 100 % berücksichtigt, d.h. die Fläche geht vollständig in die Berechnung der befestigten Fläche ein. Ein begrüntes Dach oder ein Schotterparkplatz werden mit 50 % angesetzt, d.h. die befestigte Fläche reduziert sich um die Hälfte. So geht z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 50 m² in die Gebührenbe-rechnung ein.
  • Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den Kanal einleite?

    Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ge-bührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Von einer direkten Einleitung spricht man, wenn Ihr Regenwasser z.B. von Dachflächen über eine Lei-tung oder über eine Entwässerungsrinne auf Ihrem Grundstück in die öffentliche Entwässerungsanlage geführt wird (leitungsgebunden). Bei einer indirekten Einleitung fließt Ihr Regenwasser über ihre Grundstückszufahrt auf die Straße unddort über die Straßenabläufe ins Kanalnetz.
  • Wann kreuze ich die Anschlussart „Öffentliche Entwässerungsanlage“ an?

    Bitte kreuzen Sie „Öffentliche Entwässerungsanlage“ an, wenn ihr Regenwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt.
  • Wann kreuze ich die Anschlussart „nicht an öffentliche Entwässerungsanlage“ an?

    Bitte kreuzen Sie „nicht an öffentliche Entwässerungsanlage“ an, wenn das Niederschlagswasser von befestigten Flächen vollständig auf dem Grundstück versickert oder das Regenwasser direkt in einen Bach abgeleitet wird.
  • Wie werden Dachflächen berechnet?

    Bei Dachflächen wird bei der Flächenermittlung die Projektion auf eine horizontale Ebene zu Grunde gelegt. Die Dachneigung ist dabei ohne Bedeutung. Die relevante Dachfläche ist somit zu ermitteln aus: (Gebäudebreite + Dachüberstand) x (Gebäudelänge + Dachüberstand). Sollte nur von einem Teil des Daches das Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet werden (z.B.von einem Satteldach ist nur eine Hälfte über das Regenfallrohr an den Kanalhausanschluss ange-schlossen, von der anderen Hälfte wird das Regenwasser über das Regenfallrohr in den Garten zur Versickerung geleitet), dann bilden Sie zwei Teilflächen und tragen diese entsprechend im Erhebungs-bogen ein. Zu den Dachflächen gehören auch die Dachüberstände und Vordächer, Dachflächen von Balkonen, Terrassen und sonstigen Anbauten, Nebengebäude, Schuppen, Gartenhäuser, Carports etc., sofern sie an die Kanalisation angeschlossen sind.
  • Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern?

    Für die befestigten Grundstücksflächen lässt sich dies am besten bei ergiebigen und starken Regener-eignissen beobachten. Notfalls kann man mit Hilfe eines Wasserschlauches die Gefällerichtung durch das Ablaufen des Wassers und dadurch Versickerung oder Einleitung in den Kanal feststellen.
  • Was passiert mit übereinanderliegenden Flächen?

    Es wird immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen. So wird zum Beispiel bei einer gepflasterten Hoffläche mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen wird dieses Flächenmaß bei der gepflasterten Hoffläche abgezogen, bzw. die Hoffläche nur bis zum Carport ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben.
  • Was ist eine Zisterne?

    Eine Zisterne ist ein Regenwasserspeicher, der ganzjährig genutzt wird, fest installiert und mit dem Boden verbunden ist. Regentonnen sind keine Zisternen. Mit dem Einbau einer Zisterne, die über einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos-sen ist, kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne über ein Volumen von mindestens 1m³ verfügt und auschließlich zur Gartenbewässerung dient. Pro m³ Stauraum erfolgt ein Abschlag von 10 m² der befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die Zisterne eingeleitet wird.

    Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, bleiben bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt.

  • Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Niederschlagswassergebühr ein?

    Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen allerdings die Regentonnen Kosten zu sparen, denn wird das Wasser zum Gießen ver-wendet, dann wird dadurch der Frischwasserverbrauch verringert.
  • Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Gar-ten abläuft und versickert?

    Ist kein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorhanden, dann werden für die betroffenen Flä-chen keine Gebühren erhoben.
  • Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal im Trennsystem angeschlossen ist?

    Der Regenwasserkanal im Trennsystem ist Teil der öffentlichen Abwasseranlage. Bei der gesplitteten Abwassergebühr ist das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-lagen entscheidend. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasseranlagen das Grund-stück angeschlossen ist.
  • Wie kann ich mich informieren oder Fragen stellen?

    Im Bearbeitungszeitraum der Erhebungsbögen, vom 14. Juni 2021 bis zum 09. Juli 2021 können Sie sich telefonisch zu folgenden Zeiten unter der Telefonnummer 06834/571-200 beraten lassen:

    Mo-Do: 8 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr
    Fr: 8 - 12 Uhr

    In diesem Zeitraum können Sie unter der o.a. Telefonnummer auch eine persönliche Beratung im Rat-haus vereinbaren, die innerhalb der regulären Öffnungszeiten des Rathauses terminiert werden kann. Weitere Auskünfte erhalten Sie per Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Einen beispielhaft ausgefüllten Erhebungsbogen finden Sie im Folgenden auf dieser Seite.

  • Wie kann ich die Niederschlagswassergebühr reduzieren?

    Mit folgenden Maßnahmen können Sie Gebühren sparen:

    • Verwendung von Baustoffen mit einer erhöhten Versickerungsfähigkeit
    • Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen
    • Rückhaltung des Niederschlagswassers durch Zisternen
    • Direktes Ableiten des Niederschlagswassers in Gewässer
    • Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
    • Begrünte Dächer

    Weitere Informationen zum Thema „Niederschlagswasser“ erhalten Sie beim Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz des Saarlandes unter folgendem Link: Informationen über Abwasser Niederschlagswasser
  • Wie kann ich die Schmutzwassergebühr reduzieren?

    Versuchen Sie bewusst Ihren Frischwasserverbrauch zu minimieren, z.B. durch Maßnahmen wie Spar-duschköpfe, Wasserspartasten an der Toilettenspülung, Waschmaschinen mit wassersparsamen Programmen oder den Wasserhahn frühzeitig abdrehen. Bewässern Sie Ihren Garten mit Regenwasser aus einer Zisterne.
  • Muss die Gemeinde Schwalbach auch für die gemeindeeigenen Flächen (Straßen, Wege, Plätze) bezahlen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird?

    Ja. Die Gemeinde wird entsprechend der angeschlossenen Flächen und Befestigungsarten mit ihren Straßenflächen und sonstigen öffentlichen Flächen an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt. Allerdings hat sich die Gemeinde bislang auch schon an den Kosten für öffentliche Straßenentwässe-rung beteiligt und zwar mit einem pauschalen Prozentsatz von 15 % der Gesamtkosten.
  • Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

    Ja. Nach der Überfliegung und Erfassung der Daten sind spätere und natürlich auch zukünftige Verän-derungen an den gebührenrelevanten Flächen unmittelbar nach der Veränderung mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Anzuzeigen sind Flächenver-siegelungen, Teilversiegelungen, Entsiegelung und Teilentsiegelung. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss der Gemeinde in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden. Die Änderungen werden im nächsten Veranlagungsjahr berücksichtigt.

Mustererhebungsbogen zur gesplitteten Abwassergebühr anhand des Beispiels der Gemeinde Schwalbach

Laden Sie sich unser Muster als PDF-Datei herunter.

Mustererhebungsbogen Gesplittete Abwassergebühr

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Gewerbeflächen

Gewerbeflächen in der Gemeinde Schwalbach

Im Jahr 2006 wurde der Flächennutzungsplan der Gemeinde überarbeitet und somit die Weichen für die städtebauliche Entwicklung der kommenden Jahre in der Gemeinde gestellt. Dieser Flächennutzungsplan enthält auch neue Standorte für Gewerbeflächen. Dabei wurden dem Bedarf an neuen Standorten für künftige Gewerbeflächen ebenso Rechnung getragen wie die Berücksichtigung der Anwohner und des Landschaftsbildes.

Im Sommer 2011 konnte das Fachmarktzentrum Schwalbach eröffnet werden. Hier wird auf bislang rund 3.000m² verwirklichten Verkaufsflächen die Kaufkraft am Ort gebunden. Planungsrechtlich bleibt noch Raum für die Realisierung von weiteren etwa 1000m².

Verkehrsgünstig gelegen ist das Gewerbegebiet „Hild II“ im Gemeindebezirk Hülzweiler und das Gebiet „Neyschacht“ im Gemeindebezirk Schwalbach, welches im südlich angrenzenden Bereich noch Erweiterungsflächen vorsieht. Wegen der guten Akzeptanz der ausgewiesenen Flächen wird die Gemeinde auch in Zukunft neue Flächen für Dienstleistungen und Gewerbe zur Verfügung stellen. Auch wurde bereits 2006 der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Nr. 4, Groß Teilung“ als Satzung beschlossen, der Bebauungsplan hat die Voraussetzungen für die dringend er erforderliche Erweiterung des ALDI- Zentrallagers an der Gemarkungsgrenze zu der Nachbargemeinde Bous geschaffen.

Informationen zu Gewerbeobjekte bzw. Gewerbegrundstücke in der Gemeinde Schwalbach finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftförderungsverbandes Untere Saar.

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Kontakt

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    Hauptstraße 92
    66773 Schwalbach
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Gemeindeverwaltung
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  • Montag, Mittwoch, Donnerstag:
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Zusätzlich hat das Bürgerbüro am 1. Samstag des Monats von 10-12 Uhr geöffnet

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Auf Wunsch werden zusätzlich am 1. Samstag im Monat Trauungen durchgeführt.