Gemäß § 4 des Landtagswahlgesetzes (LWG) vom 02. März 2021 (Amtsbl. I S. 654) in Verbindung mit § 2 Landeswahlordnung (LWO) vom 19. April 2021 (Amtsbl. I S. 1239)
wird für die am 27. März 2022 durchzuführende Wahl des Landtages des Saarlandes ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
Der Gemeindewahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest
(§ 35 LWG, § 58 LWO).
In den Gemeindewahlausschuss sind mindestens sechs Beisitzer und sechs Stellvertreter
(§ 5 LWG) zu bestellen. Bei der Bestellung hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses können nicht sein, wer Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Schwalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss zu benennen.
wird für die am 27. März 2022 durchzuführende Wahl des Landtages des Saarlandes ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
Der Gemeindewahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest
(§ 35 LWG, § 58 LWO).
In den Gemeindewahlausschuss sind mindestens sechs Beisitzer und sechs Stellvertreter
(§ 5 LWG) zu bestellen. Bei der Bestellung hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses können nicht sein, wer Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Schwalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 15. Dezember 2021 im Rathaus Schwalbach einzureichen.