Nach § 5 des Landtagswahlgesetzes (LWG) vom 02. März 2021 (Amtsbl. I S. 654) in Verbindung mit § 4 Landeswahlordnung (LWO) vom 19. April 2021 (Amtsbl. I S.1239) habe ich für jeden Wahlbezirk (11 allgemeine Wahlbezirke, 7 Briefwahlbezirke) in der Gemeinde Schwalbach einen Wahlvorstand zu bilden.
Die Wahlvorstände bestehen, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, aus dem der/dem Wahlvorsteher/in als Vorsitzende/m, ihrem/seinem Stellvertreter/in und mindestens drei Beisitzer/innen
Bei der Berufung der Beisitzer/innen sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Mitglied eines Wahlvorstandes kann nicht sein, wer Wahlbewerber/in, Vertrauensperson oder dessen Stellvertreter/in für einen Wahlvorschlag ist.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Schwalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer/innen für die Bildung von Wahlvorständen zu benennen.
Die Wahlvorstände bestehen, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, aus dem der/dem Wahlvorsteher/in als Vorsitzende/m, ihrem/seinem Stellvertreter/in und mindestens drei Beisitzer/innen
Bei der Berufung der Beisitzer/innen sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Mitglied eines Wahlvorstandes kann nicht sein, wer Wahlbewerber/in, Vertrauensperson oder dessen Stellvertreter/in für einen Wahlvorschlag ist.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Schwalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer/innen für die Bildung von Wahlvorständen zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 15. Dezember 2021 im Rathaus Schwalbach einzureichen.