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Corona-Update - Was gilt aktuell im Saarland?

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Nachdem sich Bund und Länder am 16.02.2022 auf weitere Lockerungen in der Coronapandemie verständigt haben, werden diese auch im Saarland stufenweise umgesetzt.

Folgende neue Regelungen gelten ab dem 03. April 2022:

Es gelten keine Kontakt- und Betriebsbeschränkungen mehr. Ebenso entfallen 2G, 2G-Plus und 3G-Regeln.

Maskenpflicht*

  • in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs,

* Als Masken gelten medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards). Ausgenommen von der Maskenpflicht sind u.a. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen und deren unmittelbare Kommunikationspartner.

Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis

  • Der Absonderungszeitraum für infizierte Personen und für Haushaltsangehörige einer infizierten Person (nach Kenntniserlangung) und (sonstige) enge Kontaktpersonen (nach entsprechender Mitteilung durch das Gesundheitsamt) beträgt im Regelfall 10 Tage, beginnend ab dem Tag des Auftretens der Symptome bzw. bei asymptomatisch infizierten Personen ab dem Tag der Abnahme des zugrundeliegenden Testes.

Die Absonderungspflicht besteht nicht für solche Kontaktpersonen, die

  • einen Impfnachweis mit nur zwei Einzelimpfungen erbringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung mindestens 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
  • einen Impfnachweis mit nur einer Einzelimpfung erbringen können und die betroffene Person sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die zugrundeliegende Testung auf einer Labordiagnostik mittels Nukeinsäurenachweis beruht,
  • einen Impfnachweis mit drei Einzelimpfungen erbringen können,
  • einen Genesenennachweis erbringen können.

Absonderungspflicht in Schulen:

  • Personen, die im Rahmen der Testung in der Schule positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, sind verpflichtet, unverzüglich einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses ist eine Teilnahme am Präsenzbetrieb in der Schule nicht gestattet. Ist das Ergebnis positiv, hat sich die getestete Person sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zu Grunde liegenden Testes unverzüglich in Absonderung zu begeben.
  • Für die übrigen Schüler*innen innerhalb der Klasse bzw. Lerngruppe, in der der positive Test festgestellt wurde, sowie für deren Lehrkräfte oder das weitere pädagogische und nicht-pädagogische Personal besteht keine Verpflichtung zur Absonderung.

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