Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohngebiet am Knausholzschacht“ im Ortsteil Elm der Gemeinde Schwalbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat mit Beschluss vom 25.08.2011 den Bebauungsplan „Wohngebiet am Knausholzschacht“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung beschlossen.
dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet am Knausholzschacht“ sowie die Begründung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, Zimmer 3.09 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägungsvorganges
Wenn sie nicht gem. § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwalbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.