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BEBAUUNGSPLAN „REWE-MARKT SCHWALBACH / 8. ÄNDERUNG LANGELÄNGE“ IN DER GEMEINDE SCHWALBACH, ORTSTEIL SCHWALBACH

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 27. April 2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „REWE-Markt Schwalbach / 8. Änderung Langelänge" einzuleiten (s. Anlage Geltungsbereich). In seiner Sitzung am 27. April 2023 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „REWE-Markt Schwalbach / 8. Änderung Langelänge", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgendes Ziel:

Im Umfeld bereits bestehender Nahversorgungseinrichtungen sollen aktuell leerstehende Gewerbeeinheiten reaktiviert werden. Für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes entsprechend der modernen Anforderungen an Märkte bedarf es daher dem Abriss der Bestandsgebäude und dem Neubau. Das Konzept sieht den Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.540 qm mit zusätzlichem Backshop und Teil-Obergeschoss sowie den Neubau eines Fachmarktes mit maximal 700 qm Verkaufsfläche vor.

Der Bebauungsplan wird gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Langelänge" aus dem Jahr 2004. Das geplante Vorhaben ist über den bestehenden Bebauungsplan „Langelänge, 2. Änderung" nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Teiländerung des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan „REWE-Markt Schwalbach / 8. Änderung Langelänge" ersetzt in seinem Geltungsbereich die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Langelänge" aus dem Jahr 2004.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.800 m2.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach stellt für das Gebiet eine gemischte Baufläche sowie eine gewerbliche Baufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 15. Mai 2023 bis einschließlich 16. Juni 2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Bauamt, Schaukasten 2. Obergeschoss zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Schwalbach (www.schwalbach-saar.de) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Aufstellung / Änderung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Schwalbach, den 05. Mai 2023

Der Bürgermeister

Hans-Joachim Neumeyer 


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