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Bebauungsplan „"Gewerbegebiet Hild", "Gewerbegebiet Hild II mit Teiländerung der Bebau-ungspläne Gewerbegebiet Hild und Schützenberg", "Teiländerung der Bebauungspläne Ge-werbegebiet Hild und Gewerbegebiet Hild II" und "Kuhnacker“, im Gemeindebezirk Hülzweiler

hier: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, die Aufstellung des Bebauungsplanes „"Gewerbegebiet Hild", "Gewerbegebiet Hild II mit Teiländerung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Hild und Schützenberg", "Teiländerung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Hild und Gewerbegebiet Hild II" und "Kuhnacker"" gemäß § 13 BauGB ohne Umweltbericht und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der Planung:

In der Vergangenheit führten parkende und damit verbundene an- und abfahrende Lkw und Pkw zu Emissionsproblemen in den an die Gewerbegebiete angrenzenden Wohngebieten.

Die stetig zunehmende Versiegelung der Gewerbeflächen, vor allem für die Herstellung von Stellplätzen, entspricht zwischenzeitlich auch nicht mehr den allgemein geltenden ökologischen Zielen.

Weiterhin war die ursprüngliche Überlegung bei der Ausweisung von Gewerbegebieten in der Gemeinde Schwalbach, dass Flächen bereitgestellt werden sollten um wohnortnahe Arbeitsplätze zu schaffen.

Ziel der Planung ist daher, insbesondere auch mit dem geringstmöglichen regulierenden Eingriff die Zulässigkeit von Stellplätzen in den bestehenden Gewerbegebieten im Gemeindebezirk Hülzweiler zu steuern, um in den benachbarten schutzbedürftigen Gebieten die mit dem Betrieb von Stellplätzen verbundenen Störungen zu mindern, den Versiegelungsgrad der Gewerbeflächen unter Berücksichtigung der aktuellen ökologischen Belange zu steuern und die bestehenden Gewerbeflächen zur Erhaltung und Schaffung von wohnortnahen Arbeitsplätzen dauerhaft zu sichern.

Die allgemeine Zweckbestimmung der bestehenden Gewerbegebiete bleibt weiterhin bestehen.

Der Bereich des Bebauungsplanes ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach als gewerbliche Baufläche dargestellt. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (es bleibt weiterhin bei festgesetzten Gewerbegebieten), kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erstellt werden.

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit nicht erforderlich.

Da keine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, kann sich die Öffentlichkeit zu über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Hierüber wird die Gemeinde Schwalbach zu gegebener Zeit gesondert informieren.

Schwalbach, den 06.04.2023

Der Bürgermeister

Hans-Joachim Neumeyer 


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