Aus aktuellem Anlass bittet die Gemeinde die Einwohner wiederholt darum, die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Schwalbach zu beachten, im nachfolgenden Text sind dazu die wesentlichsten Punkte noch einmal aufgeführt:
- Die Reinigungspflicht der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen obliegt nach der bestehenden Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Schwalbach grundsätzlich der Gemeinde.
- Im Gegenzug dazu obliegt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage, die Reinigung der Straßenrinnen und der Geh- und Radwege, einschließlich der zum Parken freigegebenen Stellflächen sowie der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse. Oftmals wird übersehen, dass das eigene Grundstück an mehreren Seiten an den öffentlichen Straßenraum angrenzt. Die Reinigung ist in dann an allen Seiten durchzuführen, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen.
- Flächen sind entsprechend ihrer Verschmutzung werktäglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu reinigen. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen sind die Flächen ohne Aufforderung unverzüglich zu reinigen, gegebenenfalls mehrmals täglich. Dies ist insbesondere nach Tauwetter, Sturm und starkem Laubfall der Fall.
- Zur Reinigung gehört außer dem Entfernen von Kehricht, Schlamm, Tierexkrementen, Laub u. ä. auch die Beseitigung von Gras und Unkraut auf Geh- und Radwegen und der Straßenrinne. Die Anwendung von Herbiziden ist grundsätzlich nicht gestattet.
- Die Beseitigung von bei der Reinigung anfallendem Kehricht, Schlamm, Tierexkrementen, Laub, Gras, Unkraut etc. hat unmittelbar nach Abschluss der Reinigungsarbeiten in hierfür geeigneter bzw. vorgesehener Weise zu erfolgen. Eine Beseitigung zum Nachbargrundstück hin, in Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder Straßenrinnen ist nicht gestattet.
Verstöße gegen Reinigungspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden.