By Anzalone Lara on Dienstag, 02. Juni 2020
Category: Bekanntmachungen

Bekanntmachung: Feststellung des Jahresabschlusses für den Eigenbetrieb „Innerörtliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Schwalbach“ für das Wirtschaftsjahr 2018

I.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. Mai 2020 folgenden Beschluss gefasst:

1. Feststellung des Jahresabschlusses

Gemäß § 24 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) wird der Jahresabschluss für den „Betrieb für innerörtliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Schwalbach" für das Wirtschaftsjahr 2018 festgestellt

mit einer Bilanzsumme von                                                                                    23.238.519,98 €,

Erträgen von                                                                                                            3.950.137,93 €

und Aufwendungen von                                                                                           3.749.016,28 €.

Der Jahresabschluss weist danach einen Gewinn von                                             201.121,65 €

aus.

2. Ergebnisverwendung 2018

Der Jahresgewinn in Höhe von 201.121,65 € wird wie folgt verwendet:


Abstimmungsergebnis:
einstimmig

II.

Der Wirtschaftsprüfer, Herr Markus Hafner, Saarbrücken, erteilte folgenden Bestätigungsvermerk:

„Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht habe ich folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

an den Eigenbetrieb „Innerörtliche Abwasserentsorgung" der Gemeinde Schwalbach"

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Prüfungsurteile:

„Ich habe den Jahresabschluss des Abwasserbetriebes der Gemeinde Schwalbach bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, geprüft. Darüber hinaus habe ich den Lagebericht des Betriebes für das Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 geprüft. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erkläre ich, dass meine Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Ich habe meine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 124 KSVG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Meine Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" meines Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Ich bin von dem Unternehmen unabhängig, in Übereinstimmung mit der Eigenbetriebsverordnung und ergänzend den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und habe meine sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Ich bin der Auffassung, dass die von mir erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für meine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen –beabsichtigten oder unbeabsichtigten- falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Betriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, der Eigenbetriebsverordnung entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit der Eigenbetriebsverordnung zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Das Aufsichtsorgan ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Betriebes zu Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Meine Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen –beabsichtigten oder unbeabsichtigten- falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, der Eigenbetriebsverordnung entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der meine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereineinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführten Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung übe ich pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahre eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

Ich erörtere mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die ich während meiner Prüfung feststelle.

Saarbrücken, 03. März 2020

gez.

Hafner
Wirtschaftsprüfer

III.

Die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

IV.

Der Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme vom 08.06.2020 bis einschließlich 17.06.2020 während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Freitag von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr) in Zimmer 2.17 des Rathauses Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, öffentlich aus. 

Schwalbach, 28.05.2020

Der Werkleiter

Neumeyer
Bürgermeister