By Markus Müller on Dienstag, 30. Juni 2015
Category: Bekanntmachungen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes "Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" im Ortsteil Hülzweiler

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 18.12.2014 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Wohngebiet Ehemaliges Gartencenter Weber“ aufzustellen. In seiner Sitzung am 25.06.2015 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ehemaliges Gartencenter Weber“ (siehe Anlage Teilbereich 1 des Geltungsbereichs), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. In der Sitzung vom 18.12.2014 wurde ein größerer Geltungsbereich beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes betrifft nur den Teilbereich (Teilbereich 1) der ursprünglich vorgesehenen Planung (siehe Planzeichnung Bebauungsplan).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde Schwalbach folgende Ziele:

In der Gemeinde Schwalbach besteht eine anhaltende Nachfrage nach neuem Wohnraum. Auf dem Areal des ehemaligen Gartencenters Weber am südlichen Siedlungsrand des Ortsteils Hülzweiler soll nun im Rahmen einer Revitalisierungsmaßnahme neues Wohnbauland ausgewiesen werden. Die ehemalige Gärtnerei ist nun seit längerem nicht mehr in Betrieb. Die Gewächs- und Lagerhäuser sind bereits weitgehend abgerissen.

Abgesehen von den südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist das Gebiet bereits von Wohngebieten umgeben. Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, weshalb aktuell kein qualifiziertes Planungsrecht besteht. Demnach wäre die geplante Wohnnutzung nicht zulässig. Entsprechend ist für die Neuordnung der Fläche eine Bebauungsplanaufstellung erforderlich.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,4 ha. Die genauen Grenzen können dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach stellt im Bereich der Planung eine Sonderbaufläche für Gartenbau dar. Demnach ist der vorliegende Bebauungsplan nicht gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 13.07.2015 bis einschließlich 27.08.2015 (einschließlich) während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Bauamt, 2. Obergeschoss im Schaukasten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt werden.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.