Wer ist steuerpflichtig und wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Steuerpflichtig ist jeder, der in der Gemeinde Schwalbach einen über 3 Monate alten Hund hält. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, innerhalb dessen der Hund angeschafft wird, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund 3 Monate alt wird; sie endet mit dem Ablauf des Monats, innerhalb dessen der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalter wegzieht.
Wann ist der Hund an- bzw. abzumelden?
Der Hund ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeindeverwaltung- Steueramt- anzumelden. Hunde, die abgeschafft, abhanden gekommen oder verstorben sind, müssen spätestens innerhalb eines Monats beim Steueramt abgemeldet werden.
Wie hoch ist die Hundesteuer jährlich?
Die Hundesteuer beträgt:
Gibt es Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen?
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist in den §§ 6 und 7 der Hundesteuersatzung geregelt. Sie gilt vor allem für die Diensthunde (Poizei-, Zoll-, und Jagdhunde) und Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe von bedürftigen Personen unentbehrlich sind (z.B. Blindenhunde)
Für Hunde, die nachweislich aus saarländischen Tierheimen oder ähnlichen saarländischen Tierschutzeinrichtungen stammen, wird eine Steuerbefreiung von sechs Monaten gewährt.
Wie wird die Steuer festgesetzt ? Wann bekomme ich eine Hundesteuermarke?
Der Hundehalter/die Hundehalterin erhält einen Steuerbescheid, aus dem hervorgeht, wie viel und wann er/sie zu zahlen hat. Mit dem Steuerbescheid wird erstmalig auch ab dem Jahr 2012 eine Hundesteuermarke ausgegeben.
Diese Hundesteuermarke gilt bis zur Abmeldung des Hundes. Der Hundehalter/ Die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/ der Hundehalterin aufhalten, ist die Steuermarke gut sichtbar am Halsband oder am Geschirr zu befestigen.
Bei einem Verlust der Hundesteuermarke ist eine neue Steuernarke zu beantragen. Für die Ersatzmarke wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Schwalbach zurückzugeben.
Sofern Sie weitere Fragen zur Hundesteuer haben, wenden Sie sich gerne an die angegebenen Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung.