By Dunja Albert on Montag, 12. April 2021
Category: Ortspolizeibehörde

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Quelle: pixabay.com

Vermehrt gehen bei der Ortspolizeibehörde Beschwerden über das Verbrennen von Grünschnitt auf privaten Flächen ein.

Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass Grünschnitt grundsätzlich bei der Kompostieranlage des Wertstoffhofes zwischen Ensdorf und Schwalbach entsorgt werden kann.

In Ausnahmefällen erteilt die Ortspolizeibehörde eine Anordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gem. § 5 Abs. 2 Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV).

Für diese Anordnung wird gem. des allg. Gebührenverzeichnisses für das Saarland eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Sie wird nur erteilt, wenn gem. § 4 der PflanzAbfV folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1) 100 m von

2) 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

Das Verbrennen ist verboten:


Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
Hinweise: