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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Quelle: pixabay.com

Vermehrt gehen bei der Ortspolizeibehörde Beschwerden über das Verbrennen von Grünschnitt auf privaten Flächen ein.

Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass Grünschnitt grundsätzlich bei der Kompostieranlage des Wertstoffhofes zwischen Ensdorf und Schwalbach entsorgt werden kann.

In Ausnahmefällen erteilt die Ortspolizeibehörde eine Anordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gem. § 5 Abs. 2 Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV).

Für diese Anordnung wird gem. des allg. Gebührenverzeichnisses für das Saarland eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Sie wird nur erteilt, wenn gem. § 4 der PflanzAbfV folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1) 100 m von
  • a) im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
  • b) zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- und Erholungseinrichtungen,
  • c) Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,
  • d) Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
  • e) Autobahnen

2) 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

Das Verbrennen ist verboten:

  • a) bei lang anhaltender und extrem trockener Witterung,
  • b) bei Waldbrandwarnstufe I,
  • c) bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
  • d) wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
  • e) zu anderen Zeiten als montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr.


Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
Hinweise:

  • Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Eventuelle Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sind kostenpflichtig und werden in Rechnung gestellt.


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    Hauptstraße 92
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