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Die OPB informiert: Corona-Update: Was gilt aktuell im Saarland?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit teilt mit:

Folgende neue Regelungen gelten ab dem 14. Januar 2023:

Maskenpflicht im ÖPNV bleibt

Vor allem an Orten, wo viele Personen auf engstem Raum zusammenkommen, trägt eine Mund-Nasen-Bedeckung nachweislich dazu bei, Infektionsketten zu vermeiden. Daher bleibt die Maskenpflicht im ÖPNV weiterhin aufrecht erhalten.

Masken statt Isolation

Anstelle der Isolationspflicht tritt eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Wer mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test positiv getestet wurde, ist nach den neuen Regelungen verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  • in Innenräumen, wenn man sich (auch in absehbarer Zeit) alleine darin aufhält,
  • für nicht eingeschulte Kinder und
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.


Kinder im Alter bis zu 10 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske).

Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen enden nach frühestens fünf Tagen nach positiver Testung, wenn 48 Stunden keine typischen Symptome vorgelegen haben, spätestens aber nach zehn Tagen.

Weniger Vorgaben, mehr Eigenverantwortung

„Die Landesregierung appelliert natürlich weiterhin an die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes: Wer krank ist, bleibt zu Hause. Wir empfehlen, dass sich positiv getestete Personen, unabhängig davon ob Symptome auftreten oder nicht, in eine freiwillige Selbstisolation begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit (soweit möglich) aus dem Homeoffice nachgehen und unnötige Kontakte vermeiden. Arbeitgeber/innen können an dieser Stelle im Rahmen allgemeiner Arbeitsschutzmaßnahmen eigene Anordnungen treffen. Ich bin zuversichtlich, dass sich das eigenverantwortliche Verhalten der saarländischen Bevölkerung auch beim Wegfall der Isolationspflicht zeigen und durchsetzen wird," betont Gesundheitsstaatssekretärin Bettina Altesleben.

Vulnerable Bereiche schützen

Der Schutz vulnerabler Gruppen hat für die saarländische Landesregierung weiterhin höchste Priorität. Daher werden insbesondere in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen strengere Regeln für positive Getestete gelten. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Massenunterkünften gilt für positiv getestete Personen (Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige) grundsätzlich ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.

Das Betretungsverbot gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Für sie sind durch die Einrichtungsleitungen weiterhin geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Verpflichtungen

Vor dem Hintergrund stabiler und rückläufiger Inzidenzen, einer geringen corona-bedingten Auslastung der Krankenhäuser sowie einem hohen Immunschutz in der Bevölkerung sieht die saarländische Landesregierung den vergleichsweise schweren Grundrechtseingriff einer Isolationspflicht derzeit als nicht verhältnismäßig an.

Zusätzlich betont Staatssekretärin Altesleben, dass im Saarland keine Inselsituation entstehen soll: „Wir haben die Änderung der Corona-Verordnung auch vor dem Hintergrund der Rechtslage im Südwesten getroffen: Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen haben bereits entschieden, die Corona-Isolationspflicht für positiv getestete Menschen anzupassen. Wir möchten hier ein regional einheitliches Vorgehen für die Bevölkerung ermöglichen. Damit werden auch die zahlreichen Pendler/innen im Alltag entlastet."

Regelungen in Schulen und KiTas

Für positiv getestete Schüler/innen gilt eine Maskenpflicht. Auf diese essentielle Schutzmaßnahme kann aus infektiologischer Sicht nicht verzichtet werden. Wenngleich auch für den Schulbetrieb die grundsätzliche Regel besteht, dass Kinder und Jugendliche die krank sind, zuhause bleiben sollten. Der Besuch der Kindertagestätte für positiv-getestete Kinder ist nach der Verordnung ohne Maske möglich, wird vom Gesundheitsministerium zum Schutz Anderer aber nicht empfohlen.

Darüber hinaus können positiv getestete Schülerinnen und Schüler, parallel zu den bereits geltenden Regelungen im Schulbetrieb, auch an Abschlussprüfungen unter Einhaltung der Maskenpflicht teilnehmen. 


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