Neues aus Elm, Hülzweiler und Schwalbach

Aktuelles und Wissenswertes aus ihrer Gemeinde
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Das Schornsteinfegerwesen

Seit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) zum 1. Januar 2013 gilt der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Die Haus- und Wohnungseigentümer haben die Wahl, welchen Schornsteinfeger (mit entsprechender handwerksrechtlicher Qualifikation) sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen.

Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Kehrbezirksinhaber bleiben weiterhin bestimmte Tätigkeiten vorbehalten wie zum Beispiel Durchführung der Feuerstättenschau, Ausstellung eines Feuerstättenbescheides, Kontrolle des Formblatts und der Bescheinigungen, Kehrbuchführung.

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO):

Trotz modernster Technik gehen nach wie vor von Feuerungsanlagen immer noch gewisse Gefahrenpotenziale aus. Meldungen aus der Praxis über Schadensbrände, Rauch- und CO-Vergiftungen etc. aufgrund schadhafter und defekter Feuerungsanlagen belegen dies.

Deshalb hat der Gesetzgeber zur Wahrung der Feuer- und Betriebssicherheit die Überprüfung, Kehrung und Überwachung von Feuerungsanlagen gesetzlich in einer Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. Hier wird geregelt, welche Feuerungsanlagen in welchen Zeiträumen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Im Einzelfall wird dies nun in einem Feuerstättenbescheid festgehalten, d.h. der Kunde kann hier nachvollziehen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden.

Eigentümerpflichten:

Die Verpflichtung der Hauseigentümer kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die Eigentümer sind nunmehr für die fristgerechte Veranlassung dieser Tätigkeiten und die Nachweisführung verantwortlich. Der Nachweis wird mittels Formblatt (siehe KÜO, Anlage 2) geführt, dass dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht übersandt werden muss. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird die zuständige Stadt oder Gemeinde einen Zweitbescheid zwecks Ersatzvornahme erlassen.

Die Eigentümer sind auch verpflichtet, den Einbau neuer Anlagen und Änderungen an Anlagen mitzuteilen.

Beauftragung eines Nichtberechtigten:

Bei der Beauftragung eines Betriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - in Umsetzung des EU-Rechts - die Dienstleistungserbringer handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sind. Denn die Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten durch einen Nichtberechtigten bedeutet, dass die Arbeiten nicht anerkannt werden dürfen.


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