By Markus Müller on Mittwoch, 15. Januar 2014
Category: Ortspolizeibehörde

Parken auf Parkstreifen nur ohne Behinderung

Aus gegebenem Anlass weist die Ortspolizeibehörde erneut darauf hin, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig ist. Das Gleiche gilt für PKW-Stellflächen auf privaten Hausgrundstücken.

Hierbei kommt es nach der geltenden Rechtslage darauf an, ob es dem jeweiligen Anlieger möglich ist, von der öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage stehende Grundstück zu fahren, ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und ob beides für Jedermann ohne Weiteres erkennbar ist.

Insofern ist auch das Parken auf Parkstreifen nur insoweit zulässig, wie keine Grundstücksein- und -ausfahrt blockiert sowie kein anderer auf dem dahinter liegenden Hausgrundstück stehender Verkehrsteilnehmer behindert wird.

Verstöße gegen die o.g. Vorschrift können nach dem Busgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung geahndet werden.

Die Gemeinde bittet daher nochmals alle Kraftfahrer um weitestgehende Rücksichtnahme.