By Dunja Albert on Freitag, 10. September 2021
Category: Ortspolizeibehörde

Ladungssicherung für Transporte

Aus gegebenem Anlass weist die Ortspolizeibehörde darauf hin, dass es gem. § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten ist, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, dass verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn beispielsweise durch Vieh oder Ackerfahrzeuge oder durch herabfallenden Grünschnitt auf dem Weg zum Wertstoffhof möglichst unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden.

Besteht die Gefahr, dass Teile der Ladung vom Anhänger geweht werden, ist die Verwendung von Abdeckplanen oder engmaschigen Netzen vorzusehen.

Nach § 22 StVO ist die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Auf den Punkt gebracht heißt das: Die Ladung muss oben bleiben bzw. dort, wo sie hingestellt wurde. Eine unterlassene Ladungssicherung kann zu viel Ärger und Kosten führen. Neben dem Aufwand für Umladen und Straßenreinigung kommen zumeist noch Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls ein Strafverfahren auf die Betroffenen zu. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann zusätzlich der Verlust des Versicherungsschutzes möglich sein.