By Anzalone Lara on Donnerstag, 23. Mai 2019
Category: Ortspolizeibehörde

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz zum Schutz gegen die Geflügelpest

Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 20.09.2013 zur Aufstallungspflicht für Geflügel in bestimmten Gebieten des Saarlandes gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung wird hiermit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 SVwVfG aufgehoben.

Diese Aufhebung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gem. § 41 Abs. 3SVwVfG wirksam.

Begründung

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 SVwVfG in Verbindung mit Ziffer V. der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 20.09.2013 wird diese unter Widerrufsvorbehalt erlas­sene Verfügung aufgehoben, da die darin angeordneten Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung derzeit im Saarland nicht mehr erforderlich sind. Im Saarland ist seit mehr als zwei Jahren, zuletzt am 24.02.2017, kein Fall von Geflügelpest bei Wild­vögeln aufgetreten. Unter Einbezug der Bewertung des Friedrich-Löffler-Instituts vom 08.11.2017 ergibt sich ein demgemäß minimiertes Einschleppungsrisiko der Geflügelpest durch Wildvögel, das ein Aufrechterhalten der Schutzmaßnahmen der Allgemeinverfü­gung nicht mehr rechtfertigt. Die Aufhebung der Allgemeinverfügungund der darin ge­nannten Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen entlang bestimmter Gewässer im Saarland ist daher aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen sowie im Ein­klang mit der Vorbehaltserklärung in der Verfügunggeboten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken, Widerspruch erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form, z. B. durch E-Mail, ist nicht zuläs­sig.

Ein Widerspruch gegen diese Anordnung hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öf­fentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine auf­schiebende Wirkung.

Saarbrücken, 22.05.2019

Die Direktorin

Dr. Claudia Turner