Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Quartier Felsacker“ und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Das Quartier Felsacker am südlichen Siedlungsrand von Hülzweiler war in der Vergangenheit Standort der Gesellschaft für Unfall- und Schadenforschung AG (GFU), sowohl für den Fahrschulbetrieb als auch für die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern. Auf dem Gelände haben sich zudem in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten autoaffine Reparatur- und Handelsbetriebe sowie weitere Dienstleister angesiedelt. In der Folge hat sich am Standort eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen verfestigt. Gleichwohl ist das Plangebiet als Standort etabliert. Die Aufgabe bzw. Umstrukturierung der bisherigen Hauptnutzung bietet die Chance zur hochwertigen und ressourcenschonenden Weiterentwicklung des Areals. Bestehende Betriebe bzw. gewerbliche Nutzungen sollen – soweit städtebaulich verträglich – langfristig am Standort erhalten bleiben. Im Sinne der Nachhaltigkeit soll zudem eine Entwicklung innerhalb des Siedlungszusammenhangs erfolgen, um dem Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ Rechnung zu tragen und vorhandene Potenziale zu nutzen.
Im Quartier soll künftig eine Mischung aus Wohnen, Dienstleistung und eingeschränkter gewerblicher Nutzung realisiert werden. Als stadtplanerische Strategie wurde hierzu ein Masterplan/Rahmenplan erarbeitet, der Aussagen zum Erschließungs- und Bebauungskonzept sowie zur Freiraumstruktur trifft. Aufgrund ausbleibender Umsetzungsperspektiven kam das Projekt im Jahr 2015 zum Erliegen. Nach einem Eigentümerwechsel im Jahr 2021 wurde die Entwicklung erneut angestoßen. Bedenken im Hinblick auf die Erschließungssituation veranlassten den Gemeinderat, den Entwicklungsbereich zu verkleinern; dadurch soll insbesondere die Verkehrsbelastung zugunsten der angrenzenden Straßen reduziert werden.
Für die Fläche besteht derzeit kein Bebauungsplan; eine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist nur teilweise gegeben. Zur Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte städtebauliche Neuordnung und die reduzierte Realisierung des Masterplans ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nunmehr insgesamt ca. 6,9 ha; die genaue Abgrenzung ist dem als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen, der Bestandteil des Beschlusses ist.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB wurden bereits 2015 im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB geprüft. Im Ergebnis sind durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Dies wurde im Jahre 2022 durch eine zusätzliche naturschutzfachliche Beurteilung bestätigt. Einer Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 steht somit nichts entgegen.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen des Geltungsbereiches und der städtebaulichen Konzeption soll der Aufstellungsbeschluss erneuert werden. Die bisher zu diesem Bebauungsplan gefassten Beschlüsse werden hiermit ersetzt.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Sonderbaufläche dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Verkehrsgutachten in der Zeit vom 13.03.2026 bis einschließlich 20.04.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.schwalbach-saar.de veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, Schaukasten 2. Obergeschoss, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse gemeinde@schwalbach-saar.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Quartier Felsacker“ in der Gemeinde Schwalbach, Ortsteil Hülzweiler

Quelle Katastergrundlage: LVGL; Stand: 10.12.2025, Bearbeitung: Kernplan GmbH
Schwalbach, den 06.03.2026
Markus Weber
Bürgermeister