Verkehrsrechtliche Anordnung: ab dem 22.10.2026 bis zum Ende der Baumaßnahme in der Hauptstraße


Gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zur Zeit geltenden Fassung wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ab dem 22.10.2026 bis zum Ende der Baumaßnahme in der Hauptstraße folgendes angeordnet:

 

Schulstraße

 

  1. ab der Einmündung der Straße „Im Höhn“ bis zur Bierstraße wird ein halbseitiges absolutes Haltverbot angeordnet.

 

  1. Die Z 283-10 (Anfang), Z 283-30 (Mitte) und Z 283-20 (Ende) werden dementsprechend vom Gemeindebauhof Schwalbach aufgestellt.

 

Bierstraße

 

  1. Ab der Einmündung Schulstraße bis zur Hauptstraße wird ein halbseitiges absolutes Haltverbot angeordnet.

 

  1. Die Z 283-10 (Anfang), Z 283-30 (Mitte) und Z 283-20 (Ende) werden dementsprechend vom Gemeindebauhof Schwalbach aufgestellt.

 

 

Begründung:

 

Die Aufstellung des Haltverbots ist erforderlich, um eine reibungslose Befahrung der Umleitungsstrecke der Buslinie sicherzustellen.

 

 

Die Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

 

 

66773 Schwalbach, den 13.10.2026

 

 

Der Bürgermeister

als Ortspolizeibehörde

 

 

Markus Weber