Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass aufgrund der anhaltenden trockenen Witterung zurzeit Waldbrandwarnstufe 4 ausgerufen wurde. Ebenso liegt der Grasland-Feuerindex des Deutschen Wetterdienstes bei 4.
In den letzten Wochen hat es kaum geregnet. Dies hat zur Folge, dass die Böden und die darüber liegenden Vegetationen stark ausgetrocknet sind.
Einige Verhaltensweisen sollten daher dringend beachtet werden:
- Offenes Feuer und Rauchen im Wald sind verboten. Brennende Zigarettenstummel dürfen nicht weggeworfen werden – auch nicht aus dem Autofenster. Auch bei Grillfeuern auf privaten Flächen ist erhöhte Wachsamkeit erforderlich.
- Glasscherben können wie ein Brennglas wirken und ein Feuer auslösen: Deshalb verbietet es sich, Flaschen im Wald liegenzulassen.
- Wege zu den Wäldern müssen frei bleiben: Sie sind wichtige Feuerwehrzufahrten und Rettungswege für Einsatzfahrzeuge.
- Fahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen! Heiße Katalysatoren können Brände entfachen. Pkws sind deshalb ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkplätzen abzustellen.
- Zurzeit werden keine Genehmigungen für Feuerwerke erteilt. Das Abbrennen von Feuerwerken ohne Genehmigung bei Waldbrandwarnstufe ist verantwortungslos und kann ein Bußgeld in empfindlicher Höhe nach sich ziehen.
- Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nach Außerkrafttreten der Pflanzenabfallverordnung generell verboten.
Bei Zuwiderhandlung ist mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe zu rechnen.
Bitte helfen Sie mit, unsere Wälder und die Natur zu schützen! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Rücksichtnahme.
Der Waldbrandgefahrenindex (WBI) als auch der Grasland-Feuer-Index (GFI) beschreiben das meteorologische Potenzial für die Gefährdung durch Waldbrand beziehungsweise die Feuergefährdung von Freiflächen, wie etwa Wiesen. Die Brandgefahr wird in fünf Gefahrenstufen angezeigt: von 1 = sehr geringe Gefahr bis 5 = sehr hohe Gefahr. Der WBI und der GFI dienen den für die Waldbrandvorsorge verantwortlichen Landesbehörden zur Einschätzung der Waldbrandgefahr und zur Herausgabe von Warnungen. Die Warnstufen 1 und 2 machen keine Maßnahmen erforderlich.