Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat mit Beschluss vom 26.09.2019 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" beschlossen.

Diese Teiländerung wurde am 25.10.2019 mit Aktenzeichen OBB11-1147-13/19 Be von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport genehmigt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler", bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht, im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.


Lageplan, o.M.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Schwalbach, Ortsteil Hülzweiler 

Schwalbach, den 08. November 2019

Hans-Joachim Neumeyer
Bürgermeister