Der Ortspolizeibehörde liegen erneut Beschwerden von Bürgern vor, die sich zunehmend von Drohnen im Luftraum über ihren Grundstücken beeinträchtigt fühlen.  

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) jeder Teilnehmer am Luftverkehr sich so zu verhalten hat, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Zuwiderhandlungen können nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit der einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass alle Luftfahrzeuge in Deutschland, die im Luftraum betrieben werden, versicherungspflichtig sind und eine Haftpflichtversicherung benötigen. Private Haftpflichtversicherungen decken Schäden, die durch den Betrieb einer Drohne verursacht wurden, meist nicht ab.

Drohnen gelten nach deutschem Recht (LuftVG §1) als Luftfahrzeuge und unterliegen damit den entsprechenden Vorgaben und Gesetzen.

Grundsätzlich gilt seit 1. Oktober 2017: