Am 01. November 2015 ist ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, das einige neue gesetzliche Änderungen vorsieht. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Meldepflicht
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt an-, bzw. umzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist.
Wohnungsgeberbestätigung
Bei jeder An-, Um- oder Abmeldung hat der Meldepflichtige seit dem 01.11.2015 eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen, in der der Ein- oder Auszug bestätigt wird. Zieht der Eigentümer selbst in seine Wohnung, wird diese durch eine Eigenerklärung der meldepflichtigen Person ersetzt.
Ein Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 BMG gesetzlich dazu verpflichtet, eine solche Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Ein Online-Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung finden sie auf unserer Internetseite im Formularcenter. Die Vordrucke sind auch im Foyer der Gemeinde Schwalbach erhältlich.