1.Am 26. Mai 2019 finden die Wahlen
a)zum Europäischen Parlament,
b)des Landrates des Landkreises Saarlouis,
des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalbach,
zum Kreistag des Landkreises Saarlouis,
zum Gemeinderat Schwalbach und
zu den Ortsräten Elm, Hülzweiler und Schwalbach
statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.Die Gemeinde ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1Wahlraum: Turn- und Festhalle Elm, Sebastianstraße
Bildchenstraße
Birkenstraße
Borneichstraße
Bruchstraße
Dammweg
Gatterstraße
Hulocher Weg
Im Bungert
Im Hasengarten
Im Pfaffentriesch
In den Bruchwiesen
I. Gartenreihe
II. Gartenreihe
III. Gartenreihe
IV. Gartenreihe
V. Gartenreihe
VI. Gartenreihe
VII. Gartenreihe
Kirchenweg
Kreppgartenstraße
Morgenstern
Mozartstraße
Ohligmühle
Pfarrer-Johannes-Schulz-Platz
Püttlinger Straße
Schillergasse
Völklinger Straße
Wasserwerkstraße
Zur Hauptschule
Wahlbezirk 2 Wahlraum: Turn- und Festhalle Elm, SebastianstraßeAm Alten Schacht
Am Heiligenrech
Am Mühlbach
Am Sebastiandenkmal
An der Höhle
Bachtalstraße ungerade 1 – 251
Bachtalstraße gerade 2 – 292
Ginsterberg
Grubenstraße
Hoffmannsgarten
Im Hasenloch
In Wicherts
Jungwaldstraße
Kreppstraße
Lilienweg
Margeritenstraße
Primelweg
Rothenbergstraße
Sebastianstraße
Veilchenweg
Vor dem Kreuz
Zum Knausholzschacht
Wahlbezirk 3Wahlraum: Schulturnhalle Sprengen, In der Weiherdell
Am Brunnenberg Am BurbergAm Hirtenhaus
Auf dem Mühlenberg
Bachtalstraße ungerade253 - 393
Bachtalstraße gerade294 - 416
Drosselweg
GladiolenstraßeIm Ährenfeld
Im Hafergarten
Im Steinbruch
In der Weiherdell
Kastanienweg Kleegartenstraße Köllner StraßeKornweg
Kranichweg
Maria Himmelfahrtsweg
Nachtigallenweg
Ober der Schäferei
Ober Jungmannshaus
Platanenweg
Schachtstraße
Schwalbacher Straße
Zum Krückelsberg
Zum Mühlenberg
Zum MühlenradWahlbezirk 4
Wahlraum: Haus für Kultur und Sport, großer Saal, Talstraße
Albert-Schweitzer-Straße
Am Grundfeld
Am Hirtenberg
Brunnenstraße
Carl-Benz-Straße
Dompstraße
Flurstraße
Gottlieb-Daimler-Straße
Heinrich-Hertz-Straße
Hildstraße
Hofstraße
Im Wäldchen
Kapellenstraße
Keltenweg
Kuhnackerstraße
Osterstraße
Robert-Bosch-Straße
Robert-Koch-Straße
Rodenackerstraße
Saarwellinger Straße
Schacherweg
Schwarzenholzer Straße
Waldstraße
Zur Freilichtbühne
Wahlbezirk 5
Wahlraum: Haus für Kultur und Sport, großer Saal, Talstraße
Am Bergmannspfad
Am Pumpenhaus
Auf der Höh
Dürerstraße
Erikaweg
Hangstraße
Hochstraße
Irisweg
Kindergartenweg
Kolpingstraße
Mandelbaumstraße
Moosbergstraße
Narzissenweg
Nußholzerstraße
Rotdornweg
Rubensweg
St. Georg-Straße
Siedlungsstraße
Sonnenstraße
Talstraße
Tempelstraße
Über den Auwiesen
Viktor-Becker-Weg
Weberstraße
Zum Felsacker
Zur Gräth
Wahlbezirk 6
Wahlraum: Haus für Kultur und Sport, großer Saal, Talstraße
Adenauerstraße
Bergstraße
Feldstraße
Fraulauterner Straße
Friedenstraße
Gänsbornweg
Laurentiusstraße
Linnstraße
Löwesstraße
Rosenstraße
Stephan-Schäfer-Straße
Wiesenstraße
Zum Schützenberg
Zur Turnhalle
Wahlbezirk 7
Wahlraum: Gemeindesaalbau, großer Saal, Hauptstraße 90
Am Hohberg
Am Römerbrunnen
Bachstraße
Bierstraße
Hauptstraße ungerade 97 - 277
Hauptstraße gerade 82 - 280
Hinter Kasholz
In der Nachtweide
Im Höhn
Im Pfaffenacker
Klosterstraße
Knausholzer Straße
Martinstraße
Papiermühle
Pfarrer-Hoenes-Straße
Schulplatz
Schulstraße
Vier-Winde-Straße
Zur Nauwies
Wahlbezirk 8
Wahlraum: Gemeindesaalbau, großer Saal, Hauptstraße 90
Adlerstraße
Am Ostschacht
Am Schwarzen Pfad
Ensdorfer Straße gerade 2 – 40
Ensdorfer-Wald-Straße
Hauptstraße 279 – Ende
Hauptstraße 282 – Ende
Hülzweilerstraße
Im Hundsbüchel
Im Linnengarten
In der Hochmark
Max-Planck-Weg
Mendelweg
Nußholzstraße
Otto-Hahn-Straße
Pastor-Wolf-Straße
Schwalbenweg
Taubenstraße
Von-Braun-Straße
Von-Siemens-Weg
Weiherstraße
Wilhelm-Röntgen-Straße
Zeppelinweg
Ziegelhüttenstraße
Zur Waldkapelle
Wahlbezirk 9
Wahlraum: Gemeindesaalbau, großer Saal, Hauptstraße 90
Am Wilhelmschacht
Arndtstraße
Beethovenstraße
Brahmsstraße
Breslauer Straße
Brucknerstraße
Eichendorffstraße
Elbinger Straße
Elmer Straße
Fichtestraße
Herderstraße
Hermann-Löns-Straße
Hölderlinstraße
In Knausters
Kleiststraße
Lessingstraße
Mecklenburger Straße
Mörikestraße
Richard-Wagner-Straße
Rilkestraße
Sprenger Straße
Schillerstraße
Schubertstraße
Stettiner Straße
Uhlandstraße
Wielandstraße
Wahlbezirk 10
Wahlraum: Gemeindesaalbau, großer Saal, Hauptstraße 90
Am Bommersbacher Hof
Am Eisenbahnschacht
Am Lerchesberg
Asterstraße
Bouser Straße
Dahlienstraße
Erikastraße
Fliederstraße
Gewerbestraße
Großwaldstraße
Handwerkerstraße
Jahnstraße
Kreisstraße
Leschweg
Lilienstraße
Mühlenstraße
Tulpenstraße
Waldfriedenstraße
Waldgartenstraße
Waldwiesenstraße
Wahlbezirk 11
Wahlraum: Gemeindesaalbau, großer Saal, Hauptstraße 90
Alleestraße
Am Howatt
Am Kiesberg
Bergknappenstraße
Ensdorfer-Schacht-Ring
Ensdorfer Straße ungerade
und gerade 42 – 80
Flözweg
Glück-Auf-Straße
Hauptstraße 1 – 95
Hauptstraße 2 – 80
Hochweg
Im Taubental
Kettenstollenstraße
Kirchbergstraße
Köhlerstraße
Nikolaus-Cusanus-Straße
Pastor-Thielen-Straße
Rudolf-Diesel-Straße
Saarlouiser Straße
Steigerweg
Wetterschachtweg
Die eingerichteten Wahlräume sind alle barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 18. April bis 05. Mai 2019 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, zusammen.
3.Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und amtlichen Personalausweis,
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass
zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des
Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden
Stimmzettel ausgehändigt und zwar
1.für die Europawahl
einen weißen Stimmzettel,
2.für die Wahl des Landrates
einen hellblauen Stimmzettel,
3.für die Wahl des Bürgermeisters
einen beigen Stimmzettel,
4.für die Kreistagswahl
einen grünen Stimmzettel,
5.für die Gemeinderatswahl
einen gelben Stimmzettel,
6.für die Ortsratswahl
einen orangefarbenen Stimmzettel
Jede Wählerin oder jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Kreistagswahl, Gemeinderatswahl und Ortsratswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens undBerufes der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Bei der Wahl des Landrates und der Wahl des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts der Bewerber jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er bei der Europawahl auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll, bei der Landrats,- Kreistags-, Gemeinderats- und Ortsratswahl, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will, bei der Bürgermeisterwahl, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise deutlich kenntlich macht, ob sie oder er mit „Ja" oder mit „Nein" wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.Wer einen Wahlschein hat, kann
durch Stimmabgabe an der
Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises,
Landratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises,
Bürgermeisterwahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde,
Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des
Kommunalwahlgesetzes)
Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches
(§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des
Kommunalwahlgesetzes),
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nurpersönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderenMitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schwalbach, 17. Mai 2019
Die Gemeindebehörde/Der Gemeindewahlleiter
Weber