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Vollzug des Tierseuchengesetzes Tierseuchenrechtliche Änderungs-Allgemeinverfügung zum Schutz der Bienenbestände

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG) sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen.

Die Veröffentlichung der Tierseuchenrechtlichen Verfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) zum Schutz der Bienenbestände vom 29.04.2015  ist im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Schwalbach, dem „Blickpunkt Schwalbach“, am Freitag, 08. Mai 2015, erfolgt.

Download der Allgemeinverfügung des LAV vom 29.04.2015 als PDF-Dokument


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