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BEBAUUNGSPLAN „FREIFLÄCHEN-PHOTOVOLTAIK-ANLAGE HÜLZWEILER“ IN DER GEMEINDE SCHWALBACH, ORTSTEIL HÜLZWEILER

​Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.06.2019 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" beschlossen.

Die Gemeinde Schwalbach beabsichtigt mit der vorliegenden Planungsmaßnahme die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage im Ortsteil Hülzweiler.

Diese dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Der geplante Solarpark ist ca.1,3 ha groß. Der Geltungsbereich befindet sich nördlich des Siedlungskörpers von Hülzweiler, unmittelbar entlang der BAB A 8. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Die Erschließung ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der - von Hülzweiler kommend - von Süden her an die Fläche heranführt.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 15.07.2019 bis einschließlich 19.08.2019 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, im Schaukasten 2. Obergeschoss, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Schwalbach (www.schwalbach-saar.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

Schutzgut Naturraum und Relief, keine erhebliche Beeinträchtigung: Geomorphologie, typische Landschaftsteile, prägende Reliefelemente.

Schutzgut Geologie und Böden, keine erhebliche Beeinträchtigung: Geologische Schichten, Angaben Bodenübersichtskarte, Versiegelung, Bodenfunktion.

Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: Oberflächenwasser, Grundwasser.

Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: geländeklimatische Belastung, lufthygienische Situation.

Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/ Artenschutz, keine erhebliche nicht ausgleichbare Beeinträchtigung: Wiederherstellung betroffener Biotoptypen im direkten Umfeld des Plangebietes, Vegetationserfassung / pflanzensoziologische Aufnahme, Kartierung, Angabe Konfliktpotenzial, Abgleich Biotopkartierung III / Arten- und Biotopschutzprogramm / ABSP-Artpool, mit dem Auftreten abwägungsrelevanter Tierarten ist aufgrund der umgebenden störintensiven Nutzungen nicht zu rechnen / vollständige Kompensation des ökologischen Defizites durch Definition von Ausgleichsmaßnahmen in den Planunterlagen zum .

Schutzgut Landschaftsbild/Erholung, keine erhebliche Beeinträchtigung: Erscheinungsbild des Geltungsbereiches, prägende Elemente Landschaftsbild, Erholungsfunktion.

Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: Gesundheit, Emissionen, Immissionen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine erhebliche Beeinträchtigung: Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, sonstige Kultur- und Sachgüter.

1 Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Formulierung von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen.

Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Schwalbach, den 05.07.2019

Der Bürgermeister
Hans-Joachim Neumeyer​

Lageplan, o.M.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Schwalbach, Ortsteil Hülzweiler

Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan
Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan

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