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TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES „FREIFLÄCHEN-PHOTOVOLTAIK-ANLAGE HÜLZWEILER“ IN DER GEMEINDE SCHWALBACH, ORTSTEIL HÜLZWEILER

 Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.06.2019 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" beschlossen.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche, um die Errichtung eines Solarparks planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft dar.

Die genauen Grenzen der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 15.07.2019 bis einschließlich 19.08.2019 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, im Schaukasten 2. Obergeschoss, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Schwalbach (www.schwalbach-saar.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

Schutzgut Naturraum und Relief, keine erhebliche Beeinträchtigung: Geomorphologie, typische Landschaftsteile, prägende Reliefelemente.

Schutzgut Geologie und Böden, keine erhebliche Beeinträchtigung: Geologische Schichten, Angaben Bodenübersichtskarte, Versiegelung, Bodenfunktion.

Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: Oberflächenwasser, Grundwasser.

Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: geländeklimatische Belastung, lufthygienische Situation.

Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/ Artenschutz, keine erhebliche nicht ausgleichbare Beeinträchtigung: Wiederherstellung betroffener Biotoptypen im direkten Umfeld des Plangebietes, Vegetationserfassung / pflanzensoziologische Aufnahme, Kartierung, Angabe Konfliktpotenzial, Abgleich Biotopkartierung III / Arten- und Biotopschutzprogramm / ABSP-Artpool, mit dem Auftreten abwägungsrelevanter Tierarten ist aufgrund der umgebenden störintensiven Nutzungen nicht zu rechnen / vollständige Kompensation des ökologischen Defizites durch Definition von Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Schutzgut Landschaftsbild/Erholung, keine erhebliche Beeinträchtigung: Erscheinungsbild des Geltungsbereiches, prägende Elemente Landschaftsbild, Erholungsfunktion.

Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: Gesundheit, Emissionen, Immissionen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine erhebliche Beeinträchtigung: Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, sonstige Kultur- und Sachgüter.

Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat wurden, aber hätte geltend machen werden können.

Schwalbach, den 05.07.2019

Der Bürgermeister
Hans-Joachim Neumeyer

Lageplan, o.M.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Schwalbach, Ortsteil Hülzweiler

Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan
Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan

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