Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie verschiedener Oberlandesgerichte sind bei Glätte innerörtliche Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, außerörtliche Landstraßen sogar nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Nach § 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Pl...