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Streu- und Räumpflicht bei Schnee- und Eisglätte

Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie verschiedener Oberlandesgerichte sind bei Glätte innerörtliche Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, außerörtliche Landstraßen sogar nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen.

Nach § 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Schwalbach vom 20. Dezember 2012 umfasst die Reinigungspflicht der Gemeinde gemäß Absatz 2 Buchstabe b) und c) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen verkehrswichtiger Straßen sowie das Bestreuen der verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen und Fußgängerüberwege. Um das Risiko für die Gemeinde zu begrenzen, wird nach Absatz 3 dieser Vorschrift für bestimmte weniger verkehrswichtige Straßen, Wege und Plätze „eingeschränkter Winterdienst" angeordnet.

Entsprechend den Wettervorhersagen werden von der Bereitschaft des Gemeindebauhofes bereits in den frühen Morgenstunden (ab 05:00 Uhr) Kontrollfahrten durchgeführt. Je nach Bedarf wird sofort gestreut bzw. geräumt.

Aufgrund § 1 und § 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Schwalbach vom 20. Dezember 2012 wird unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung folgender Räum – und Streuplan aufgestellt:

Dringlichkeits-Stufe I

Fahrbahnen aller nachfolgend genannten Landstraßen im Gemeindebereich

Gemeindebezirk Elm:

Bachtalstraße ( L.I.O.140), Schwalbacher-, Köllner Straße (L.I.O.139), Straße „Am alten Schacht" (L.II.O.341)

Gemeindebezirk Hülzweiler:

Laurentius- und Fraulauterner Straße (L. II.O.343), Saarwellinger Straße (L.II.O. 341), Adenauer Straße (L.II.O. 345)

Gemeindebezirk Schwalbach:

Hauptstraße und Bouser Straße (L.II.O. 344 und L.I.O.139), Ensdorfer Straße (L.I.O.139), Hülzweiler Straße (L.II.O. 341), Elmer Straße ab Hauptstraße bis Einmündung Knausholzer Straße sowie Knausholzer Straße (L. II.O. 341), L.I.O. 140 im Bereich des Ortsteiles Papiermühle, Gewerbestraße.

Die in der Dringlichkeitsstufe I genannten Straßen werden vom Landesbetrieb für Straßenbau geräumt und gestreut.

Dringlichkeits-Stufe II

Fahrbahnen aller nachfolgend genannten Gemeindestraßen:

Gemeindebezirk Elm:

Völklinger Straße, Gatterstraße, Sebastianstraße, Zuwegung zum „Haus der Begegnung", Püttlinger Straße, Borneichstraße, Wasserwerkstraße, Am Heiligenrech, Im Bungert, Grubenstraße, Kreppstraße, Vor dem Kreuz, In Wicherts, Im Hasenloch, Rothenbergstraße,An der Höhle, Lilienweg, Gladiolenstraße,Zum Mühlenberg, In der Weiherdell, Im Hafergarten, Zum Krückelsberg, In den Bruchwiesen, Im Pfaffentriesch, Auf dem Mühlenberg, Mozartstraße, Birkenstraße ab Kapelle, Morgenstern

Gemeindebezirk Hülzweiler:

Talstraße, Siedlungsstraße, Zum Felsacker ab Einmündung Sonnenstraße bis Taubenstraße, Umfahrt Feuerwehrgerätehaus, Kindergartenweg, Dürerstraße, Tempelstraße, Brunnenstraße, Zur Turnhalle von Laurentiusstraße bis Laurentiusschule, Zum Schützenberg, Bergstraße von Laurentiusstraße bis Feldstraße, Hochstraße und Rosenstraße jeweils im Einmündungsbereich Saarwellinger Straße, Rodenackerstraße, Hildstraße, Einmündung Am Hirtenberg, Zur Freilichtbühne, Einmündung Dürerstraße, Industriegebiet Hild, Rubensweg, Bergstraße, Zur Turnhalle von der Saarwellinger Straße bis zum Kindergarten,

Gemeindebezirk Schwalbach:

Mühlenstraße ab Bouser Straße bis Einmündung Feldweg zur L.II.O.344, Waldfriedenstraße bis zur Einmündung Mühlenstraße, Mühlenstraße ab Waldfriedenstraße bis Abzweig Mühlenstraße, Saarlouiser Straße ab Hauptstraße bis Kirchbergstraße, Jahnstraße, Florianstraße, Vier-Winde-Straße, Im Pfaffenacker, Kirchbergstraße bis Am Howatt, Taubenstraße, Bierstraße in den Einmündungsbereichen Schulstraße / Schillerstraße/Rilkestraße, Verbindungsstraße von Schwalbach in Richtung Papiermühle ab Einmündung „Hinter Kasholz" bis Landstraße L.II.O. 140, Alleestraße bis zur Schule, Pastor-Thielen-Straße, Am Howatt, Weiherstraße Schulgrundstück, Am Schulplatz, Pastor-Wolf-Straße

Dringlichkeits-Stufe III

Alle anderen Straßen

Parken bei Schnee- und Eisglätte

Um den optimalen Einsatz der Räum- und Streufahrzeuge zu gewährleisten, wird die Bevölkerung gebeten Ihre Fahrzeuge nach Möglichkeit nicht auf der Fahrbahn, sondern auf den eigenen privaten Stellflächen zu parken.

Reinigung der Gehwege durch die Anlieger

Die Gehwege sind von den Anliegern werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 Meter frei zu räumen.

Bei Straßen ohne Gehweg ist ein Streifen entlang der Fahrbahn von mindestens 1 Meter frei zu räumen.

Der weg geräumte Schnee darf keinesfalls auf die Fahrbahn geschaufelt werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet wird. Deckel und Schächte von Ver- und Entsorgungsanlagen und Hydranten sind dabei frei zu halten.

Auch sind – um den optimalen Einsatz der Räum- und Streufahrzeuge zu gewährleisten – Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn, sondern auf den eigenen privaten Stellflächen zu parken. 


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