Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 27.08.2020 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service Wohnen am Lochbach" einzuleiten (s. Anlage Geltungsbereich). In seiner Sitzung am 27.08.2020 hat der Gemeinderat weiterhin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service Wohnen am Lochbach", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgende Ziele:

Im Ortszentrum von Hülzweiler (Gemeinde Schwalbach) soll auf einer innerörtlichen Brachfläche im Kindergartenweg, wenige Meter östlich des Marktplatzes und der Freiwilligen Feuerwehr, durch Nachverdichtung eine Wohnanlage für seniorengerechtes Wohnen mit insgesamt 14 Wohneinheiten für „Service Wohnen" realisiert werden. Die Gemeinde Schwalbach ist angesichts des demografischen Wandels - insbesondere angesichts der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung - bestrebt, geeignete Flächen für Senioren-Wohnen nutzbar zu machen. Die Erschließung des Plangebiets ist über die nördlich des Grundstücks verlaufende Straße „Kindergartenweg" bereits gewährleistet.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 13 a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hangstraße" aus dem Jahr 1994. Das geplante Vorhaben ist über den bestehenden Bebauungsplan „Hangstraße" nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach" ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Hangstraße" aus dem Jahr 1994.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.800 m2.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach stellt für das Gebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Zeit vom 14.09.2020 bis einschließlich 14.10.2020 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Zimmer 1.04, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Es wird aufgrund der Corona Pandemie darum gebeten sich im Vorfeld unter der Telefonnummer 06834/ 571 201 (vormittags) hierzu anzumelden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Schwalbach (www.schwalbach-saar.de) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich vorgebracht werden. Stellungnahmen zur Niederschrift werden aufgrund der Corona Pandemie ausnahmsweise ausgeschlossen, es wird jedoch die Möglichkeit eröffnet Stellungnahmen in elektronischer Form per Mail an die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! vorzubringen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.