Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Schwalbach

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I. S. 172), des § 27 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1830 vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I. S. 306), der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828), geändert durch das Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat Schwalbach vom
27.11.2014 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeine Form der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schwalbach, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, in vollem Wortlaut im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Schwalbach „Blickpunkt Schwalbach“ unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“.

Öffentliche Bekanntmachungen sollen auch im Internetangebot der Gemeinde Schwalbach unter www.schwalbach-saar.de veröffentlicht werden. Gleiches gilt, sofern sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen bezieht.

§ 2

Bekanntmachung durch Aushang

Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Dringlichkeitssitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und der Ortsräte erfolgt durch Aushang an den in § 5 aufgeführten Bekanntmachungstafeln der Gemeinde.

Der Aushang hat spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zu erfolgen. Auf den Bekanntmachungen sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme durch Unterschrift zu bescheinigen.

§ 3

Bekanntmachung durch Offenlegung

Die öffentliche Bekanntmachung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, erfolgt durch Offenlegung im Gebäude der Gemeindeverwaltung. Ort und Zeit der Offenlegung werden zusammen mit der Satzung in der Form des § 1 dieser Satzung öffentlich bekanntgemacht.

§ 4

Notbekanntmachungen

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag, Flugblatt oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch diese Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.

§ 5

Standort der Bekanntmachungstafeln

Die Standorte für die in § 2 aufgeführten Bekanntmachungstafeln werden wie folgt festgelegt:

Gemeindebezirk Schwalbach
Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum, Hauptstraße 92,

Gemeindebezirk Hülzweiler
Bürgerhaus Matthias Kohn, Stephan-Schäfer-Straße,

Gemeindebezirk Elm
Bürgerbüro Elm, Theresienplatz 1.

§ 6

Vollzug der Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung § 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages des "Blickpunktes Schwalbach" vollzogen.

Die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang nach § 2 ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges an den in § 5 aufgeführten Bekanntmachungstafeln vollzogen. 

Die öffentliche Bekanntmachung durch Offenlegung nach § 3 ist mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen.

Die Notbekanntmachung nach § 4 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Blickpunkt Schwalbach in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen vom       28. September 2007, außer Kraft.

Schwalbach, 27.11.2014

Der Bürgermeister

Neumeyer

Veröffentlicht:

Schwalbach, 05.12.2014

Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I. S. 172) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Diese Veröffentlichung ist im Internetangebot der Gemeinde unter

www.schwalbach-saar.de///www.schwalbach-saar.de/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen

eingestellt.

Der Bürgermeister

Neumeyer