Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung derBekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 i.V.m. Art. 4 des Gesetzes Nr. 1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.2014 (Amtsbl. I 14,172) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Gemeinderat Schwalbach am 17.12.2015 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1Steuergläubiger, Steuergegenstand

§ 2Steuerpflicht

§ 2aHundesteuermarken

§ 3Meldepflicht

§ 4Auskunftspflicht

§ 5Steuersätze

§ 5aGefährliche Hunde

§ 6Steuerbefreiung

§ 7 Voraussetzungund Verfahren bei Steuerermäßigung und

Steuerbefreiung

§ 8Fälligkeit

§ 9Steueranrechnung

§ 10Beitreibung

§ 11Erlass der Hundesteuer

§ 12Zwangsmaßnahmen, Verfahrens-, Straf-und Bußgeldvorschriften

§ 13Inkrafttreten

§ 1

Steuergläubiger, Steuergegenstand

1. Steuergläubiger ist die Gemeinde Schwalbach. Sie erhebt eine Hundesteuer nach denVorschriften dieser Satzung.

2. Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§ 2

Steuerpflicht

1. Wer in der Gemeinde Schwalbach einen über 3 Monate alten Hund hält, hat eine Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.

Kann er den Nachweis nicht erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen.

2. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, innerhalb dessen der Hund angeschafft wird; sie endet mit dem Ablauf des Monats, innerhalb dessen der Hund abgeschafft wird.

Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Ortspolizei übergeben werden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Lebensmonats als angeschafft.

3. Als Halter der in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts-oder Betriebsvorstand.

4. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, ist steuerpflichtig, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den betreffenden Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Steuern entrichtet werden.

5. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Steuer.

6. Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung der Steuer verantwortlich ist. Für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschaften und Mitglieder gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 2a

Hundesteuermarken

1. Die Gemeinde Schwalbach gibt für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Die Hundesteuermarke gilt bis zur Abmeldung des Hundes.

2. Der Hund muss außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des

Hundehalters/der Hundehalterin die sichtbar befestigte, gültige Steuermarke tragen. Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Bei einem Verlust der Steuermarke ist vom Hundehalter/von der Hundehalterin eine neue Steuermarke zu beantragen. Für die Ersatzsteuermarke wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 € erhoben.

Bei der Abmeldung des Hundes oder bei Umzug ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Schwalbach zurückzugeben.

§ 3

Meldepflicht

1. Wer in der Gemeinde Schwalbach einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.

2. Hunde, die abgeschafft, abhanden gekommen oder verstorben sind, müssen spätestens innerhalb eines Monats bei der Gemeindeverwaltung abgemeldet werden.

Bei der späteren Abmeldung ist die Steuer für die bis zum Tage der Abmeldungverflossenen und begonnenen Monate in voller Höhe zu entrichten, es sei denn, derSteuerpflichtige weist innerhalb von einem Monat nach, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Steuerpflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sind

(§ 2 Abs. 2).

Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

§ 4

Auskunftspflicht

1. Bei Durchführung von Hundezählungen sind die Grundstückseigentümer, Haushalts-vorstände, Betriebsvorsteher und Hundehalter verpflichtet, der Gemeindeverwaltung oder den von ihr beauftragten Personen wahrheitsgemäß Auskunft über die Hundehaltung zu geben.

2. Hiervon wird die Meldepflicht nach § 3 der Satzung nicht berührt.

§ 5

Steuersätze

1. Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie beträgt jährlich:

für den ersten Hund 75,00 €

für den zweiten Hund 110,00 €

für den dritten und jeden weiteren Hund 170,00 € .

Für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz das Fünffache der o.g. Beträge.

2. Hunde, für die keine Steuer erhoben wird, sind bei der Berechnung des Steuersatzes für die zu versteuernden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

3. Hunde, für die eine ermäßigte Steuer erhoben wird, sind bei der Berechnung des Steuersatzes für die zu besteuernden Hunde als erste in Ansatz zu bringen.

§ 5a

Gefährliche Hunde

1. Als gefährliche Hunde gelten Tiere, die in § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000, in der jeweilig gültigen Fassung, aufgeführt sind und die den Wesenstest nach den Verwaltungsvorschriften der Polizeiverordnung vom 02.04.2004 nichtbestehen.

2. Als gefährlich gelten ferner solche Tiere, die den Regelungen des § 1 der Polizeiverordnung unterliegen. Welcher Hund gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt die Ortspolizeibehörde.

§ 6

Steuerbefreiung

Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:

1. Diensthunde der Polizei-und Zollbeamten sowie der Bundeswehr sind steuerbefreit, wenn die Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

2. Für Hunde, die nachweislich aus saarländischen Tierheimen oder ähnlichen saarländischen Tierschutzeinrichtungen stammen, wird eine Steuerbefreiung von sechs Monaten gewährt.

3. Diensthunde der Forstbeamten und der im privaten Forstdienst angestellten Personen, die gerichtlich vereidigt sind bzw. deren Anstellung von der zuständigen Staatsbehörde bestätigt ist, in der für die Durchführung des Forst-und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl.

4. Diensthunde der Jagdaufseher.

5. entfällt

6. Sanitätshunde, die Eigentum einer staatlich anerkannten Hilfsorganisation sind(z.B. Deutsches Rotes Kreuz).

7. Hunde, die in Anstalten von Tierschutz-oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

8. Führhunde von Blinden.

9. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann zur Bedingung gemacht werden.

10. Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Jagd-und Fährtenhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfzeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§ 7

Voraussetzung und Verfahren bei Steuerermäßigung und –befreiung

1. Steuerermäßigung oder -befreiung nach §6 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck, der die Steuerbegünstigung begründen soll, hinlänglich geeignet sind.

2. Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach der Anschaffung des Hundes oder nach Eintritt von Steuerermäßigungs- oder

-befreiungsvoraussetzungen zu stellen und neu: jeweils bis zum 30.1.eines jeden Jahres zu wiederholen.

Spätere Anträge werden erst ab dem Antragstag folgenden Monat berücksichtigt.Die unter die Bestimmung des § 6 Nr. 8 und 9 fallenden Personen sind von der Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung des Antrages befreit.

3. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung istspätestens einen Monat danach dem Steueramt anzuzeigen.

4. Der Steuerermäßigungs-oder -befreiungsantrag kann abgelehnt werden, wenn bekannt ist, dass der Hundehalter wegen Tierquälerei vorbestraft ist.

§ 8

Fälligkeit

Die Hundesteuer ist vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 16.8 und 15.11. zu entrichten.

§ 9

Steueranrechnung

Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hundzuzieht oder wer an Stelle eines nicht mehr gehaltenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen Vorlage der Steuerquittung die Anrechnung der bereits entrichteten Hundesteuer auf die für den gleichen Zeitraum an die Gemeinde Schwalbach zu zahlende Hundesteuer verlangen.

§ 10

Beitreibung

Rückständige Hundesteuern unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.11.1989 (Amtsbl. S. 1750).

§ 11

Erlass der Hundesteuer

In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten die Steuer auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

§ 12

Zwangsmaßnahmen, Verfahrens-, Straf-und Bußgeldvorschriften

1. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430),in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die Verfahrens-, Straf-und Bußgeldvorschriften richten sich nach den §§ 12, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 15.06.1985 (Amtsbl. S. 729) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Schwalbach, 18.12.2015

Der Bürgermeister

Hans- Joachim Neumeyer