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Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 ff. BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortszentrum Hülzweiler“

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 ff. BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I S. 2193), i.V.m. § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) wird für die Gemeinde Schwalbach mit Beschluss des Gemeinderates vom 31. August 2017 nachfolgende Satzung erlassen.

§ 1 Zu sichernde Planung

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortskern Hülzweiler" wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre gilt für das Gebiet, das sich aus dem beiliegendem Kartenauszug ergibt. Das Gebiet ist durch eine Umrandung kenntlich gemacht und entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung von Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer ist § 17 BauGB maßgebend.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die Verletzung von Vorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingwiesen.

Die vorstehende Satzung mit Lageplan kann während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

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