Der Rat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 27.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern Hülzweiler“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 06.07.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Rat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 31.07.2017 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) den Aufstellungsbeschluss bestätigt und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes neu gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB erneut öffentlich bekannt gemacht.

Der neu gefasste Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen und umfasst in der Gemarkung Hülzweiler, Flur 6, nachfolgende Parzellen: 928/5, 928/6, 928/10, 931/1, 931/9, 931/10, 931/11, 936/7, 936/8 , 936/11, 1148/5, 1163/7, 1163/8, 1163/10, 1163/11, 1163/12, 1163/13, 1163/14, 1302/1, 1304/3, 1312/1, 1312/6, 1312/7, 1312/8, 1312/9, 1319/1, 1319/2, 1329/1, 1329/2, 1341/4, 1341/6, 1341/7, 1341/8, 1341/11, 1341/12, 1353/1, 1375/6, 1375/11, 1381/5, 1381/6, 1381/7, 1381/8, 1385/3, 1385/5, 1385/7, 1385/8, 1386/2, 1386/7, 1386/8, 1386/9, 1386/10, 1389/2, 1389/4, 1389/7, 1389/8, 1391/1, 1391/3, 1391/4, 1392/1, 1398/2, 1398/3, 1398/4, 1398/5, 1398/7, 1402/9, 1414/8, 1416/1, 1416/2, 1416/3, 1416/4, 1416/5, 1427/5, 1427/6, 1427/8, 1427/9 und 1490/5, sowie Teilflächen der Parzellen 887/22, 887/23 und 1490/19.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen um eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung im Innerortsbereich von Hülzweiler zu sichern.

Da gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB keine frühzeitige Bürgerbeteiligung stattfindet, kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern. Über die  öffentliche Auslegung wird in einer separaten Veröffentlichung informiert.

Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.