Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl.IS.965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl.I S 2794) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2016 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Bei der Hundesteuer und den Beiträgen zur Landwirtschaftskammer wird gleichlautend verfahren.

Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben werden durch diese öffentliche Bekanntgabe festgesetzt.

Die Zahlungstermine für die Abgaben15.02., 15. 05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2017 gültig. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlich anerkannter Feiertag, so tritt die Fälligkeit erst am nächsten Werktag ein.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

  • die Abgabepflicht neu begründet wird
  • der Abgabenschuldner wechselt
  • der Jahresbetrag der Abgaben sich ändert
  • die Fälligkeit sich ändert

Sollten Sie uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schwalbach, Steueramt, Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, einzulegen (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01. 1960 , BGBlI S. 17,in der jeweils gültigen Fassung). Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei einerVerwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Webangebot der Gemeinde Schwalbach aufgeführt sind.

Die Widerspruchsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht beim Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Saarlouis, eingegangen ist.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben. (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Schwalbach, den 04.01.2017