Gemäß § 6 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474,530) und aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 15.10.2015 ergeht folgende

Widmungsverfügung

Nachfolgende Straße wird mit dem Tage der Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 1 SaarlStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Gemeindebezirk Schwalbach, Nußholzstraße, Hausnummern 14-28,
bestehend aus den Parzellen:

Gemarkung Schwalbach, Flur 16,

Parz.Nr. 120/18, Verkehrsfläche, Nußholzstraße, groß 0,02 Ar,

Parz.Nr. 120/22, Verkehrsfläche, Nußholzstraße, groß 0,01 Ar und

Parz.Nr. 120/23, Verkehrsfläche, Nußholzstraße, groß 2,45 Ar.

Die vorbezeichnete Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SaarlStrG. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 50 SaarlStrG die Gemeinde Schwalbach.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden, über den der Kreisrechtsausschuss beim Landrat in Saarlouis entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schwalbach, Hauptstraße 92, Zimmer 3.07, zu erheben.

Die Rechtsmittelfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss eingelegt wird.